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9. Hat das Schiff unterwegs Personen aufgenommen? Wo? Wie viele?
10. Befindet sich an Bord Jemand krank?
An welcher Krankheit?
Seit wann?
11. Ist während der Reise an Bord Jemand krank gewesen?
An welcher Krankheit?
Wann und wie lange?
12. Ist Jemand von der Mannschaft oder den Reisenden während der Reise gestorben?
An welcher Krankheit?
Wann?
Befinden sich Leichen an Bord?
13. Befinden sich die Betten und die Kleidungsstücke, welche die verstorbenen oder erkrankt
gewesenen Personen an Bord benutzt haben, noch auf dem Schiffe?
14. Führt das Schiff Wasserballast?
Wo hat es denselben eingenommen?
15. Woher stammt das an Bord befindliche Trinkwasser?
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Antworten versichern wir hiermit und erklären
zuus zur eidlichen Bestärkung derselben bereit.
Der Schiffer. Der Steuermann. «
Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der auf die Fragen Nr. 10, 11
nd 12 ertheilten Antworten hiermit bei.
Schiffsarzt.
Anlage 2.
desinfektionsauweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen
eines Hafens des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
I. Allgemeines.
§ 1. Bei Cholera, Gelbfieber und Pest unterliegen der Desinfektion an Bord in erster Linie
digenigen Gegenstände und Oertlichkeiten, welche von Kranken verunreinigt oder benutzt worden sind.
Jaebesondere kommen in Betracht: Wäsche und Kleidung, Bettzeug, Eßgeschirr, Kloset, Nachtgeschirr,
Spucknapf, Lagerstätte und Wohnraum des Kranken, die durch Entleerungen oder Absonderungen desselben
Teck oder in den Schiffsräumlichkeiten beschmutzten Stellen, serner Wischtücher, Schwabber, Besen 2c.,
reiche bei der Krankenwartung und Reinigung verwendet sind, endlich die Kleider der um den Kranken
kechäftigten Personen.
§ 2. Ob die Desinfektion sich noch auf andere als die im 8 1 aufgeführten Sachen und
Kumlichkeiten zu erstrecken hat, muß von Fall zu Fall beurtheilt werden und hängt von der Ausdehnung,
pelche die Krankheit an Bord genommen hat, und von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffes ab.
Bei vereinzelten Cholera-, Gelbfieber= und Pestfällen auf Schiffen, welche nicht dem Massen-
ansport von Personen dienen, kann man sich in der Regel auf die im § 1 aufgeführten Sachen und
Reuullchkeiten beschränken.
Falls auf stark besetzten Schifsen, namentlich Auswandererschiffen, eine der genannten Krankheiten
zuter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachten Personen ausgebrochen ist, läßt sich die Ver-
neitung des Ansteckungsstoffes, namentlich wenn Seekrankheit herrscht, nicht übersehen. Unter solchen
Uuständen sind nicht bloß die Krankenräume und die nur von Kranken innegehabten Wohnräume zu
Räinfiziren, ebenso nöthigensalls nicht nur die Kleider der Kranken und der mit ihnen in Berührung
sekommenen Personen, sondern auch die Wäsche und Kleider 2c. sämmtlicher Mitreisender derselben Ab-
eslung oder Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht beschmutzt worden
. wird dagegen nur in seltenen Fällen der Desinfektion unterzogen werden müssen.
Die Sachen und Effekten 2c., Kabinen, Salons 2c. der Reisenden I. und II. Kajüte sind in der
Pegel nur so weit zu desinfiziren, als sie von Kranken oder der JInfektion ausgesetzten Angehörigen der-
riben benutzt worden sind. Auf Schiffen, welche wegen Pestgefahr der gesundheitlichen Kontrole unter-
lcgen, aber bei der Ankunft als rein befunden werden, kann nach Ermessen des beamteten Arztes eine
Lcmsektion von Wäschestücken, Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der
Stißsmannschaft und der Reisenden angcordnet werden, sofern diese Gegenstände als mit dem Ansteckungs-
ses der Pest behaftet zu erachten sind.
§s 3. Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Ausleerungen unmittelbar ins