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88.
Der § 39 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes wird aufgehoben.
Für Militärpersonen, deren Truppenthell sich im Ausland aufhält und im Inland einen Garni-
sonort weder hat noch gehabt hat, kann für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Inlande
belegener Ort als Garnisonort durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Bülow.
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Konzession zum Bergbau im Hinterlande des Hüongolfs.
Nachdem sich unter Führung der Diskonto-Gesellschaft zu Berlin ein Syndikat zur bergbaulichen
Erforschung des Hinterlandes des Hüongolfs im Kaiser Wilhelmsland sowie zur Errichtung einer oder
mehrerer Bergbau-Gesellschaften gebildet hat, und seitens der Diskonto-Gesellschaft in Vertretung dieses
Syndikats beantragt worden ist, dem letzteren die Konzession zum Bergbau, einschließlich der zugehörigen
Nebenbetriebe, im bezeichneten Gebiete zu ertheilen, aouch nachgewiesen ist, daß dem Syndikate für die
zunächst geplante Forschungsexpedition 500 000 Mark zur Verfügung stehen, wird diese Konzession unter
den nachstehenden Bedingungen ertheilt:
§5 1.
Der Konzessionar, als welcher im Sinne der Konzession außer dem Syndikat auch die gemäß § 5
gebildeten Kolonialgesellschaften gelten, erhält auf die Dauer von zwanzig Jahren, vom Tage der Ertheilung
der Konzession an gerechnet, die ausschließliche Berechtigung, im Kaiser Wilhelmsland innerhalb der Fluß-
gebiete derjenigen Wasserläufe, welche — vom Kap Arkona in westlicher Richtung beginnend — an der
Hüongolfküste oder deren südöstlicher Fortsetzung, sei es noch auf deutschem, sei es auch erst auf englischem
Gebiete, münden, nach folgenden Mineralien zu schürfen:
1. Edelmineralien, nämlich Gold, Silber, Platin, gediegen und als Erzen, Edelsteinen und Halb-
edelsteinen,
2. gemeinen Mineralien, nämlich allen Metallen außer den zu 1 genannten, gediegen und als
Erzen, Steinkohlen, Braunkohlen, Graphit, Glimmer, Steinsalz und anderen Salzen, Salz-
quellen und Erdölen,
und auf Grund der gemachten Funde durch Muthung die Verleihung des Bergwerkseigenthums (8 2) zu
beantragen.
Mit Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Frist erlischt das ausschließliche Schürf= und Muthungs-
recht des Konzessionars, und kann auch Anderen das Schürfen und Muthen wieder gestattet werden.
82.
Für jeden innerhalb des Konzessionsgebiets (§ 1) gemachten Fund, der auf seiner ursprünglichen
oder angeschwemmten Lagerstätte nachgewiesen sein muß, wird dem Konzessionar innerhalb der im § 1 fest-
gesetzten Frist auf Antrag ein Bergwerksfeld verliehen werden, das, wie folgt, bemessen wird: «
Das Feld soll die Form eines Rechtecks von höchstens fünfundzwanzig Quadratkilometern Inhalt
haben und höchstens siebenundeinhalbmal so lang als breit sein. Nach der Tiefe zu wird das Feld von
senkrechten Ebenen begrenzt, die den Seiten des Rechtecks folgen. Abweichungen von der Rechtecksform
unterliegen der Genehmigung des Gouverneurs.
Durch die Verleihung (Abs. 1) wird das Recht begründet, innerhalb der Grenzen des Feldes
sämmtliche Mineralien derjenigen Gruppe (§ 1, Ziffer 1 bezw. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, welcher
das nachgewiesene Mineral angehört. Kommen dabei Mineralien der anderen Gruppe derart vergesellschaftet
vor, daß sie nur gemeinsam mit jenen gewonnen werden können, so ist die Verleihung auch auf diese
vergesellschafteten Mineralien zu erstrecken.
83.
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a) innerhalb der im § 1 sestgesetzten Frist von zwanzig Jahren mindestens auf einem Felde,
b) in der mit dem Ablaufe dieser Frist beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre
mindestens auf je dem zwanzigsten Theile der insgesammt, verliehenen Felder
den ordnungsmäßigen Bergwerks= oder Wäschereibetrieb zu eröffnen und von da an
aufrecht zu erhalten. Ergiebt sich im Falle zu b bei der Theilung durch zwanzig weniger als
ein Ganzes, so ist gleichwohl jedesmal mindestens auf einem Felde der Betrieb zu eröffnen
und aufrecht zu erhalten. Die gleiche Verpflichtung der Betriebseröffnung und Aufrechterhaltung
tritt, wenn bei der Theilung durch zwanzig Bruchtheile überschießen, ein, sobald die zusammen-
gezählten Bruchtheile aus einer Reihe von fünsjährigen Perioden mindestens ein Ganzes ergeben.