Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Von den Pfandscheinen. 
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Jedem. Glä#biger ist über die hinst schtlich seiner Unterpfänder. vorgeghangenen Ver- 
pberngen. eine Urkunde auszustellen- 
jiese. urkunde muß. in dem Falle einer neuen Unterpfands-Bestellung stets von 
der erkennenden Unterpsands-Behörde unterzeichnet werden (vergl. §. 148). 
Außerdem genügt es an einer von dem Kommissär unterzeichneten Benachrichtigung. 
Sind der Unterpfands-Behörde die älteren Schuld-Documente in Urschrift vor- 
gelegt worden; so kann auf denselben, wenn der Raum es gestattet, die eingetretene 
Veränderunz beurkunder werden. 
K. 160. 
Der Judãlt Reser neuen Pfandscheine ergiebt sich aun deinjenigen, was hievor 
* Vereinigurgs-Verfahren vorgeschrieben ist. Namenti#ch muß dabei ausge- 
brückt werten, welche der alteren Unterpfands-Rechte, wofür nun Ersätz gewährt ist, 
von der Unterpfands-Behörde als erloschen behandelt worden seyen. 
6 &. 15i. 
MWa## räcksihtllch einer alteren Pfand-Verschreibung auch keinerlei Aenderung 
vorgegangen ist, und dabei überall kein Anstand sich ergeben hat; so ist gleichwohl 
von dem Kommissär dem Gläubiger eine Urkunde darüber zuzufertigen, daß und 
an welcher Stelle das angemeldete oder schon bisher in den Unterpfands-Büchern 
angezeigte Recht, in dem neuen Unterpfands-Buche nunmehr eingetragen sey. 
.» VI. 
„Von dem Eintrage des Kechts-Vorbehalts nach Art. 26 des Einführungs-Gesebes. 
# §. 15. 
Wird von einem Gläubiger der in dem Einführungs-Geseße Art. 28 gestattete- 
NRechts-Vorbehalt, unter den oben (§. 78 ff.) bezeichneten Voraussehungen seiner 
Gältigkeit eingelegt; so ist dieser Vorbehalt auf eine in die Augen fallende Weise in 
das Unterpfands-Buch mit der Bemerkung einzutragen, daß, bevor der Anstand bei 
seiriget und sonach der Vorbehalt gelbschr sey, keine neue Verpfändung vorgenommen 
werden bönne:. 
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