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Von den Pfandscheinen.
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Jedem. Glä#biger ist über die hinst schtlich seiner Unterpfänder. vorgeghangenen Ver-
pberngen. eine Urkunde auszustellen-
jiese. urkunde muß. in dem Falle einer neuen Unterpfands-Bestellung stets von
der erkennenden Unterpsands-Behörde unterzeichnet werden (vergl. §. 148).
Außerdem genügt es an einer von dem Kommissär unterzeichneten Benachrichtigung.
Sind der Unterpfands-Behörde die älteren Schuld-Documente in Urschrift vor-
gelegt worden; so kann auf denselben, wenn der Raum es gestattet, die eingetretene
Veränderunz beurkunder werden.
K. 160.
Der Judãlt Reser neuen Pfandscheine ergiebt sich aun deinjenigen, was hievor
* Vereinigurgs-Verfahren vorgeschrieben ist. Namenti#ch muß dabei ausge-
brückt werten, welche der alteren Unterpfands-Rechte, wofür nun Ersätz gewährt ist,
von der Unterpfands-Behörde als erloschen behandelt worden seyen.
6 &. 15i.
MWa## räcksihtllch einer alteren Pfand-Verschreibung auch keinerlei Aenderung
vorgegangen ist, und dabei überall kein Anstand sich ergeben hat; so ist gleichwohl
von dem Kommissär dem Gläubiger eine Urkunde darüber zuzufertigen, daß und
an welcher Stelle das angemeldete oder schon bisher in den Unterpfands-Büchern
angezeigte Recht, in dem neuen Unterpfands-Buche nunmehr eingetragen sey.
.» VI.
„Von dem Eintrage des Kechts-Vorbehalts nach Art. 26 des Einführungs-Gesebes.
# §. 15.
Wird von einem Gläubiger der in dem Einführungs-Geseße Art. 28 gestattete-
NRechts-Vorbehalt, unter den oben (§. 78 ff.) bezeichneten Voraussehungen seiner
Gältigkeit eingelegt; so ist dieser Vorbehalt auf eine in die Augen fallende Weise in
das Unterpfands-Buch mit der Bemerkung einzutragen, daß, bevor der Anstand bei
seiriget und sonach der Vorbehalt gelbschr sey, keine neue Verpfändung vorgenommen
werden bönne:.
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