Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  461

Dazu  wird  folgendes  bemerkt:

Zu  Ziff.  3  dieser  Anweisung.  Das  Muster  für  die  Aufforderung  zur  Einreichung
  von  Vorschlagslisten  (Beilage  1)  bedarf  für  die  Wahl
der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  entsprechender  Abänderung.

Zu  Ziff.  6.  Die  Zahl  der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  beträgt  in  den  Gemeinden
  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  zwei  (Art.  55  Buchst.  b
der  pfälzischen  Gemeindeordnung).

Die  Wahl  der  beiden  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmänner
erfolgt  in  einem  Wahlgange.

Zu  Ziff.  18—24  (Eingang).  Sollte  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht  vorhanden
  sein,  so  verwandelt  sich  auch  bei  der  Wahl  der  nicht  berufsmäßigen
  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmänner  die  Verhältniswahl
von  selbst  in  die  Mehrheitswahl.  Entscheidend  ist  aber  solchenfalls
nicht  die  absolute  Mehrheit  (Art.  119  Abs.  I  der  pfälzischen  Gemeindeordnung),
  sondern  —  gleichwie  bei  der  Wahl  der  Gemeinderäte
  —  die  relative  Mehrheit.

Zu  Ziff.  27.  Die  Zahl  der  zu  wählenden  Ersatzmänner  der  nicht  berufsmäßigen
  Adjunkten  beträgt  zwei  (§  36  Ziff.  2  der  Wahlordnung).

Zu  Ziff.  29,  30.  Die  Vorschriften  der  §§  29  und  30  Abs.  II  der  Wahlordnung
  sind  hier  gegenstandslos.

37.

Bei  den  Ergänzungswahlen  handelt  es  sich  um  die  Wiederbesetzung  von  Stellen,  die
im  Laufe  der  Wahlperiode  frei  geworden  und  für  welche  Ersatzmänner  nicht  oder  nicht  mehr
vorhanden  sind.  Nach  Art.  200/124  beider  Gemeindeordnungen  sind  solche  Ergänzungswahlen
  vorzunehmen,  wenn  die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat),
  die  Gemeindeversammlung  oder  eine  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  sie  als  notwendig
  erklärt.  In  dieser  Voraussetzung  der  Ergänzungswahlen  tritt  keine  Anderung  ein.

Die  Ergänzungswahlen  haben  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  stattzufinden,

wenn  sie  dieser  Wahlart  nach  der  Natur  der  Sache  zugänglich  sind.  Dies  ist  der  Fall,

a.  wenn  gleichzeitig  mehrere  Stellen  zu  besetzen  sind,
b.  außerdem,  wenn  die  Ergänzungswahl  in  Verbindung  mit  einer  regelmäßigen  Wahl
vorgenommen  wird.
Der  Fall  unter  b  kann  nur  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  in  diesen  aber
sowohl  in  Bezug  auf  Gemeindebevollmächtigte  als  in  Bezug  auf  bürgerliche  Magistratsräte
eintreten.  In  den  rechtsrheinischen  Landgemeinden  und  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer

Zu  §  37.