Nr. 51. 461
Dazu wird folgendes bemerkt:
Zu Ziff. 3 dieser Anweisung. Das Muster für die Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlagslisten (Beilage 1) bedarf für die Wahl
der nicht berufsmäßigen Adjunkten entsprechender Abänderung.
Zu Ziff. 6. Die Zahl der nicht berufsmäßigen Adjunkten beträgt in den Gemeinden
mit mehr als 4000 Einwohnern zwei (Art. 55 Buchst. b
der pfälzischen Gemeindeordnung).
Die Wahl der beiden Adjunkten und ihrer Ersatzmänner
erfolgt in einem Wahlgange.
Zu Ziff. 18—24 (Eingang). Sollte eine gültige Vorschlagsliste nicht vorhanden
sein, so verwandelt sich auch bei der Wahl der nicht berufsmäßigen
Adjunkten und ihrer Ersatzmänner die Verhältniswahl
von selbst in die Mehrheitswahl. Entscheidend ist aber solchenfalls
nicht die absolute Mehrheit (Art. 119 Abs. I der pfälzischen Gemeindeordnung),
sondern — gleichwie bei der Wahl der Gemeinderäte
— die relative Mehrheit.
Zu Ziff. 27. Die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner der nicht berufsmäßigen
Adjunkten beträgt zwei (§ 36 Ziff. 2 der Wahlordnung).
Zu Ziff. 29, 30. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 Abs. II der Wahlordnung
sind hier gegenstandslos.
37.
Bei den Ergänzungswahlen handelt es sich um die Wiederbesetzung von Stellen, die
im Laufe der Wahlperiode frei geworden und für welche Ersatzmänner nicht oder nicht mehr
vorhanden sind. Nach Art. 200/124 beider Gemeindeordnungen sind solche Ergänzungswahlen
vorzunehmen, wenn die Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat),
die Gemeindeversammlung oder eine vorgesetzte Verwaltungsbehörde sie als notwendig
erklärt. In dieser Voraussetzung der Ergänzungswahlen tritt keine Anderung ein.
Die Ergänzungswahlen haben nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden,
wenn sie dieser Wahlart nach der Natur der Sache zugänglich sind. Dies ist der Fall,
a. wenn gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen sind,
b. außerdem, wenn die Ergänzungswahl in Verbindung mit einer regelmäßigen Wahl
vorgenommen wird.
Der Fall unter b kann nur in Gemeinden mit städtischer Verfassung, in diesen aber
sowohl in Bezug auf Gemeindebevollmächtigte als in Bezug auf bürgerliche Magistratsräte
eintreten. In den rechtsrheinischen Landgemeinden und in den Gemeinden mit pfälzischer
Zu § 37.