Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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6. 
Die zur Anwerbung zu verwendenden Schiffe müssen von dem Gouverneur oder einem von ihm 
beauftragten Beamten schriftlich als für diesen Zweck geeignet erklärt werden. 
Dabei ist die höchste Zahl der Arbeiter, welche ein Schiff aufnehmen darf, nach § 3 und die 
Menge der vorräthig zu haltenden Nahrungs= und Arzneimittel nach § 4 und § 5 festzusetzen. 
§ 7. 
Als selbständige Arbeiter dürfen nur gesunde Leute angeworben werden, welche ausreichend körperlich 
entwickelt und nicht altersschwach sind. 
88. 
Die Dauer des Vertrags darf fünf Jahre nicht übersteigen. Dreijährige Vertragszeit ist wie 
bisher als Regel anzusehen. Der Inhalt des Vertrags muß dem beifolgenden Muster (Anlage 1) entsprechen. 
Zusätze find gestattet, soweit sie nicht diesem Muster oder bestehenden Verordnungen zuwiderlaufen. 
Die ein= oder mehrmalige Verlängerung des Vertrags ist zulässig, wenn Arbeiter und Arbeitgeber 
darüber einverstanden sind. Eine Verhandlung darüber ist von der Behörde des Arbeitsorts aufzunehmen. 
§9. . 
Ehe die Angeworbenen in Dienst gestellt werden, sind sie der Verwaltungsbehörde des Anwerbe- 
bezirks oder des Bestimmungsorts unter Einreichung der Anwerbepapiere vorzustellen. 
Die für ein anderes Schutzgebiet angeworbenen Arbeiter sind sowohl der Behörde des Anwerbe-- 
bezirks als der Behörde des Bestimmungsorts vorzustellen. 
8 10. 
Der Anwerbende hat der Behörde (§ 9) ein Verzeichniß der Angeworbenen nach anliegendem 
Muster (Anlage 2) in zwei Ausfertigungen einzureichen, von denen er eine, mit der vorgeschriebenen Be- 
scheinigung versehen, zurückerhält. 
Werden die Arbeiter nicht im Anwerbebezirk verwendet, so sind drei Ausfertigungen einzureichen. 
(Eine Ausfertigung zur Verwendung gemäß Absatz 1, eine zweite für die Behörde des Anwerbebezirks, die 
dritte für die Behörde des Bestimmungsorts.) 
- §11. 
Die Behörde (§ 9) veranlaßt die Untersuchung durch einen Arzt, oder in Ermangelung eines 
Arztes durch einen Heilgehülfen, und entscheidet über die Dienstfähigkeit. 
Zeitweilig wegen Krankheit Dienstunfähige sind bis zu ihrer Herstellung auf Kosten des Anwer- 
benden zu verpflegen und ärztlich zu behandeln. Zeitweilig wegen Schwäche nicht vollkommen Arbeitsfähige 
können zu leichteren Arbeiten zugelassen werden. 
§ 12. 
Nach Ablauf der Vertragszeit sind die zu entlassenden Arbeiter der Behörde des Arbeitsorts unter 
Einreichung eines Verzeichnisses nach anliegendem Muster (Anlage 3) vorzuführen. Die Behörde veranlaßt 
die Untersuchung durch einen Arzt oder in Ermangelung eines Arztes durch einen Heilgehülfen und be- 
scheinigt entweder die Zulässigkeit der Heimbeförderung oder ordnet die zeitweilige Zurückbehaltung zum 
Zwecke ärztlicher Behandlung auf Kosten des Arbeitgebers an. 
Sind Arbeiter von außerhalb zurückzubefördern, so findet die in Absatz 1 vorgesehene Vorstellung 
nicht nur bei der Verwaltungsbehörde des auswärtigen Arbeitsorts, sondern auch bei dem Gouvernement statt. 
8 13. 
Bei der Behörde des Arbeitsorts ist ein Verzeichniß (Stammrolle) nach anliegendem Muster 
(Anlage 4) zu führen. · 
§14. 
Der Arbeitgeber hat halbjährlich, Anfang Januar und Anfang Juli, über die Veränderungen in 
seinem Arbeiterbestande, bei Todesfällen unter Angabe des Todestags, der Todesursache und der Höhe des 
Nachlasses, an die Behörde des Arbeitsorts Anzeige zu erstatten. 
§ 15. 
Lohnguthaben verstorbener Arbeiter sind nebst dem übrigen Nachlaß durch den Arbeitgeber an die 
Erbberechtigten oder Stammesangehörigen des Verstorbenen in dessen Heimath auszuantworten. Bei einem 
Betrage bis zu fünfzig Mark einschließlich kann die Ausantwortung an Verwandte oder Stammesangehörige 
des Verstorbenen, welche mit ihm in demselben Arbeitsverhältnisse stehen, erfolgen. Der Behörde des. 
Arbeitsorts ist in der halbjährlichen Anzeige (§ 14) anzugeben, daß und wie die Ausantwortung erfolgt ist 
8 16. 
Die Arbeiter dürfen nicht gezwungen werden, für den gezahlten Baarlohn beim Arbeitgeber Waaren 
zu entnehmen.
	        
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