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»-ndesieuer von der Polizeibehörde gelieferte, mit der laufenden Nummer des Hunderegisters versehene
Larke geführt, welche am Halsband des Hundes sichtbar zu befestigen ist.
Bei Verlust dieser Marke ist eine neue gegen Entrichtung von 1 Mk. bei der Polizeibehörde zu lösen.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Marke der Polizeibehörde zurückzugeben.
86.
Sämmtliche Hunde sind binnen acht Tagen nach dem Eintritt ihrer Steuerpflicht zur Steuer anzumelden.
Das Erlöschen der Steuerpflicht ist der Polizeibehörde innerhalb acht Tagen anzuzeigen.
87.
Wer es unterläßt, einen steuerpflichtigen Hund rechtzeitig anzumelden oder zu versteuern, verfällt
n eine Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark.
88.
Wer es unterläßt, einen steuerpflichtigen Hund anzumelden, oder wer es unternimmt, die Hunde-
steuer zu hinterziehen, verfällt in eine Geldstrafe, die dem vierfachen Betrag der hinterzogenen Steuer
ealeichkommt, neben Nachzahlung der fälligen Hundesteuer.
Im Unvermögensfalle wird auf Einziehung des steuerpflichtigen Hundes erkannt.
l9.
Ohne Steuermarke in Duala umherlaufende Hunde werden von der Polizeibehörde eingefangen
und können innerhalb zwei Tagen gegen ein Pflegegeld von 1 Mark pro Tag von dem Besitzer wieder
im Empfang genommen werden.
Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungsrecht der Polizeibehörde.
8 10.
Eine Rückvergütung der Steuer findet in keinem Falle statt.
§ 11.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Jede Person, die am 1. Oktober d. Is.
im Besitze eines steuerpflichtigen Hundes ist, hat die Steuer für das IV. Ouartal 1901 in Höhe von
5 Mark zu entrichten.
Vom 1. Januar 1902 ab tritt die regelmäßige Besteuerung nach den §8 2 und 3 in Kraft.
Duala, den 23. September 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) v. Puttkamer.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
OÖstafrika im Monat August 1901.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,38375 —
Zölle für Schifffahrts. Hohsschlag- Neben.
Haupt-Zollamt Ausfuhr EinfuhrgadeGebührenEinnahmen Insgesammt
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Perlsonglien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Oberleutnant
àa la suite der Schutztruppe für Kamernn, Dominik, die Erlaubuß zur Anlegung des ihm verliehenen
Rütterkreuzes 1. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens zu ertheilen.