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inspektionsbezirke betreffend, vom 1. April 189 8 getroffenen Abgrenzung der bergpolizeilichen
Aufsichtsbezirke liegen, unterstehen sollen, bleibt dem Bergamte überlassen.
§& 4. Die Vorsitzenden der Bergschiedsgerichte können in geeigneten Fällen die
Sitzung an einem anderen Orte als am Sitze des Schiedsgerichts abhalten.
85. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Bergamte anzubringen.
Zur Annahme schriftlicher und zur protokollarischen Aufnahme mündlicher Klagen
sind auch sämmtliche Berginspektionen, sowie die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe
mit Revidirter Städteordnung, in deren Bezirk der Kläger beschäftigt ist oder sich
aufhält, verpflichtet.
6# 6. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Dresden, am 1. April 1898.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Lippmann.
Nr. 24. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt
vom 25. August 1876 in der Fassung vom 13. Oktober 1886
betreffend;
vom 30. März 1898.
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 20. 2.
finden uns zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt
betreffend, vom 25. August 1876 in der Fassung vom 13. Oktober
1886 (G.= u. V.-Bl. S. 213 flg., 239 flg.) bewogen und verordnen demgemäß mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Artikel I.
An die Stelle des zweiten Absatzes von § 19 tritt folgende Bestimmung: