Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 3. (3)

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inspektionsbezirke  betreffend,  vom  1.  April  189  8  getroffenen  Abgrenzung  der  bergpolizeilichen
  Aufsichtsbezirke  liegen,  unterstehen  sollen,  bleibt  dem  Bergamte  überlassen.

§&  4.  Die  Vorsitzenden  der  Bergschiedsgerichte  können  in  geeigneten  Fällen  die
Sitzung  an  einem  anderen  Orte  als  am  Sitze  des  Schiedsgerichts  abhalten.

85.  Die  Klage  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Bergamte  anzubringen.


Zur  Annahme  schriftlicher  und  zur  protokollarischen  Aufnahme  mündlicher  Klagen
sind  auch  sämmtliche  Berginspektionen,  sowie  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Stadträthe
  mit  Revidirter  Städteordnung,  in  deren  Bezirk  der  Kläger  beschäftigt  ist  oder  sich
aufhält,  verpflichtet.

6#  6.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Dresden,  am  1.  April  1898.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.
Lippmann.

 

Nr.  24.  Gesetz,

einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  13.  Oktober  1886
betreffend;

vom  30.  März  1898.

Waogn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  20.  2.

finden  uns  zur  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  betreffend,  vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  13.  Oktober
  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  213  flg.,  239  flg.)  bewogen  und  verordnen  demgemäß  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

Artikel  I.
An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  von  §  19  tritt  folgende  Bestimmung: