Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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S.  13.

Der  Bezirksausschuß  hat  über  die  vorliegenden  Beschwerden  (Art.  4  des  Gesetzes
über  die  Gerichtsverfassung)  zu  entscheiden.

Er  hat  Befreiungsgesuche,  welche  etwa  aus  einem  der  in  dem  Art.  39  Ziffer  2,  4
des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  Art.  6  Ziffer  2,  3  der  Anlage  zur  Strafprozeßordnung
genannten  Gründe  seit  Ablauf  der  im  §.7  Ziffer  3  bezeichneten  Frist  vorgebracht  worden
  sind,  falls  der  Grund  erst  seitdem  eingetreten  ist,  zu  erledigen.

Der  Bezirksausschuß  hat  endlich,  bevor  zu  den  Wahlen  geschritten  wird,  über  alle
vorliegenden  Befreiungsgesuche,  soweit  sie  nicht  schon  von  dem  Gemeinderath  geprüft  und
von  demselben  als  begründet  erkannt  worden  sind,  zu  beschließen.  Werd  ein  Befreiungsgesuch
  von  dem  Bezirksausschuß  als  begründet  erkannt,  so  wird  der  betreffende  Name
in  der  Oberamtsliste  gestrichen  (vergl.  S.  15  Abs.  3).

S.  14.

Es  empfiehlt  sich,  daß  vor  dem  Wahlakt  der  Bezirksausschuß  darüber,  in  welcher
Ordnung  die  verschiedenen  ihm  obliegenden  Wahlen  vorzunehmen  seien,  einen  bestimmten
Plan  sich  bildet.

Bei  der  Wahl  der  Geschwornen  ist  für  die  Bestimmung  der  Zahl  der  zu  Wählenden
  die  ortsanwesende  Bevölkerung  des  Bezirks  nach  dem  Ergebniß  der  jeweils  letzten,
von  dem  Ministerium  geprüften  Bevölkerungsaufnahme  maßgebend.

Bei  der  Wahl  der  Schöffen  und  Gerichtszeugen  ist  in  dem  Jahre,  in  welchem  eine
Neuwahl  der  Schöffen  für  die  Civilkammer  nicht  stattfindet,  die  Vorschrift  des  Art.  56,
Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  im  Auge  zu  behalten.

8.  16.

Ueber  die  Gewählten  ist  für  jedes  der  in  Frage  stehenden  Aemter  eine  abgesonderte
Liste  zu  bilden.

Die  Listen  werden  von  dem  Oberamtsrichter  und  einem  der  bei  der  Wahlhandlung
zugegen  gewesenen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  unterzeichnet.

Unmittelbar  nachdem  der  Bezirksausschuß  sein  Geschäft  vollendet  hat,  sind  Diejenigen,
  auf  welche  seine  Wahl  gefallen  ist,  sofern  nicht  die  Bestimmung  des  Art.  46  Abs.  2