Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolouial-Ahtheilung des Answärtigen Amis.
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Tdke Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derielben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
Oeinenden: „Mittheilungen von Foraschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“". herausgegeben von Dr. Freiherr
v Dapek-iman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beibeften betragt beim Bezuge durch die Post und die
krrcrhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifband durch die Verlagobuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und
Tenerreich · Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder deo Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Koönigliche Hofbuchbandlung von
Eint Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.)
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gerlin 15. poender 1901.. Üunner 24.
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Juhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend die Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika S. 899. — Runderlaß
des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betressend Benennung des Militärpostens am Meruberge
S. 900. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat
September 1901 S. 900. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 900. — Personalien S. 901.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 9001. — Deutsch-Ostafrika: Reisebericht des Haupt-
manns Charisius S. 902. — MWissenschaftliche Sammlungen S. 906. — Kamerun: Expedition der Schutztruppe
gegen die Bangwa S. 906. — Beisetzung des Assessors Freiherrn v. Gagern S. 906. — Die Gesellschaft Süd-
Kamerun S. 907. — Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft Bibundi S. 907. — Deutsch-Südwestafrika: Reise
von Grootfontein nach dem Okavango (II.) S. 908. — Statistik des Waarenverkehrs im südwestafrikanischen Schutz-
gebiete für das Jahr 1900 S. 910. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-=
Bewegung S. 912. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Ueber Maßregeln der
portugiesischen Regierung zur wirthschaftlichen Hebung von Angola und Mozambique S. 916. — Ueber den Schiffs-
verkehr Sansibars S. 916. — Der Obstbau in der Kapkolonie S. 916. — Die wirthschaftliche Entwickelung der
französischen Kolonien S. 917. — Die Wasserversorgung Australiens S. 917. — Verschiedene Mittheilungen:
Kolonial-Wirthschaftlichs Komitee S. 918. — Litteratur S. 919. — Litteratur-Verzeichniß S. 920. — Verkehrs-
Nachrichten S. 921. — Anzeigen.
Beilage: Ein Versuch zur Immunisirung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
Amtlicher Theil.
Gelsenze; Perordnungen der Rrichsbehörden; Derträge.
Verordnung, betreffend die Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika.?)
Vom 29. November 1901.
Um die Abschaffung der Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika vorzubereiten, wird für das genannte
Schutzgebiet auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) Folgendes
bestimmt:
81.
Durch Selbstverkauf, durch Verkauf seitens der Verwandten, durch Schulden oder sonstige Ver—
pflichtungen sowie als Strafe für Ehebruch kann ein Sklaverewerhältniß nicht neu begründet werden.
82.
Jeder Haussklave ist befugt, die Beendigung des Sklavereiverhältnisses durch Zahlung einer
Ablösungssumme herbeizuführen.
Die Höhe der Ablösungssumme wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. Jedem
Haussklaven, welcher die festgesetzte Ablösungssumme gezahlt hat, ist von der Verwaltungsbehörde ein
Freibrief auszustellen.
83.
Jedem Haussklaven muß gestattet werden, an zwei Tagen der Woche für sich selbst zu arbeiten
oder den entsprechenden Ertrag seiner Arbeit für sich zu verwenden. Soweit das bisherige Gewohnheitsrecht
in dieser Beziehung noch günstiger für den Haussklaven war, bleibt dasselbe in Kraft. Hierüber sowie
uber sonstige Streitigkeiten zwischen Herrn und Haussklaven entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde.
*) Vergleiche Reichsanzeiger vom 6. Dezember d. Jo.