Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die  zur  Erteilung  von  Urlaub  Berechtigten  müssen  über  den  von  ihnen
erleilten  Urlaub  genaue  Alten  führen

8  4.
Vor  Empfang  des  Bescheides  darf  —  außer  in  dringlichen  Notfällen  —
der  Urlaub  nicht  angetreten  werden.

Wird  um  Verlängerung  eines  erteilten  Urlaubs  nachgesucht,  so  gilt
bezüglich  der  Zultändigeen  zur  Erledigung  des  Verlängerungsgesuchs  dasselbe,  wie
wenn  der  Urlaub  von  Anfang  an  auf  die  ganze  durch  die  Verlängerung  sich  ergebende
  Dauer  erbeten  worden  wäre.

Wer  sich  ohne  Urlaub  von  seinem  Amte  entfernt  oder  den  ihm  erteilten
Urlaub  überschreitet,  hat  das  durch  Gesetz  vom  2.  März  1883  bestimmte  disziplinarische
  Verfahren  zu  gewärtigen.

5.

Etwa  erwachsende  Kosten  für  die  Vertretung  des  Beurlaubten  sind  —  nötigensalls
  bis  zur  Höhe  ihres  etatsmäßigen  Einkommens  —  in  der  Regel  von  diesen
selbst  zu  tragen,  außer  wenn  der  Urlaub  auf  ärztliche  Anordnung  zur  Schonung
und  Erholung  erteilt  ist.

Doch  bleibt  cs  den  betreffenden  Behörden  unbenommen,  in  einzelnen  geeigneten
  Fällen,  namentlich  aber  dann,  wenn  der  Urlaub  nicht  nur  in  persönlichem
Interesse,  sondern  zugleich  mit  Rücksicht  auf  zu  erwartende  Förderung  dienstlicher
oder  gemeinnühiger  Interessen  bewilligt  ist,  von  der  Erstattung  der  Vertretungskosten
  Abstand  zu  nehmen.

In  letzterem  Falle  ist  von  der  die  Vertretung  ordnenden  Instanz,  Iusent
nicht  andere  Mittel  hierzu  zur  Verfügung  stehen,  alsbald  bei  der  betreffenden  Gemeinde=
  bezw.  Schulbehörde  der  nötige  Antrag  zu  stellen.

Greiz,  den  12.  Januar  1912.

Fürstlich  Reuß-Plauisches  Konsistorium.

v.  Meding.

Saupe.