Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

h#rausgegeben  in  der  olouial-Abtheilung  des  Auswärtigen  Imis.

 

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Ill.  Jahrgang.  gLerlin,  1.  februar  1902.  Unmmer  3.

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Diese  Zeitschrift  erscheint  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monaks.  Derselben  werden  als  Beibefte  beigefügt  die  mindestens  einmal  vierteljährlich
erscheinenden:  „Mittheilungen  von  Forschungsreisenden  und  Gelehrten  aus  den  deutschen  Schutzgebieten-,  herausgegeben  von  LDrr.  Freiherr
v.  Danckelman.  Der  vierteliahrliche  Abonnementspreis  für  das  Kolonialblatt  mit  den  Beiheften  betragt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die
Buchhandlungen  Mk.  3,—,  direkt  unter  Streifsband  durch  die  Verlagobuchhandlung  Mk.  3,50  fur  Deutschland  einschl.  der  deutschen  Schutzgebiete  und
Oesterreich-=  Ungarn,  Mk.  3.75  für  die  Länder  des  Weltpostvereins.  —  Einjendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Könialiche  Hofbuchhandlung  von
Ernst  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Berlin  8W  12,  nNochstr.  68—71,  zu  richten.  (Eingetr.  in  der  Zeitungs-Preisliste  jur  1902  unter  Nr.  2052.)

 

 

Inhalt:  Amtlicher  Theil:  Allerhöchste  Genehmigung  des  Anschlusses  der  deutschen  evangelischen  Gemeinde  in  Dares-Saläm

  an  die  Landeskirche  in  Preußen  S.  61.  —  Statutenänderung  der  Gesellschaft  Südkamerun  S.  61.  —
Verordnung  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betreffend  Abänderung  des  Steuerjahres  in  der
Verordnung  betreffend  das  Halten  von  Hunden  in  Groß=  und  Klein-Windhoek  S.  62.  —  Gouvernementskurs  in
Deutsch-Ostafrika  S.  62.  —  Personalien  S.  62.

Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  63.  —  Kamerun:  Expedition  des  Freiherrn  v.  Stein
S.  64.  —  Missenschaftliche  Sammlungen  S.  67.  —  Statistik  der  Waaren-Ein=  und  Ausfuhr  des  Kamerungebiets
im  Kalenderjahre  1900  S.  68.  —  Togo:  Deutsch-englische  Grenzkommission  S.  67.  —  Deutsch-Südwestafrika:
Otavi-Minen=  und  Eisenbahn-Gesellschaft  S.  70.  —  Deutsch-Neu-Guinea:  Reisebericht  des  Bezirksamtmanns
Stuckhardt  S.  71.  —  Samoa:  Außenhandel  und  Schiffsverkehr  des  deutschen  Schutzgebietes  Samoa  im  Jahre  1900
S.  72.  —  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und  der  Antisklaverei-Bewegung  S.  73.  —  Aus
fremden  Kolonien  und  Produktionsgebieten:  Budget  des  Kongostaats  für  das  Jahr  1902  S.  75.  —
Abänderung  der  Zölle  auf  Spirituosen  in  Süd-Rhodesia  S.  75.  —  Kohle  in  Rhodesia  S.  75.  —  Wirthschaftliche
Lage  der  Kolonie  Lagos  S.  76.  —  Der  Handel  der  französischen  Kolonien  S.  76.  —  Einfuhr  und  Auöfuhr  der
einzelnen  französischen  Kolonien  im  Jahre  1899  S.  76.  —  Landbewässerung  in  Britisch-Indien  S.  76.  —  Kabellegung
nach  den  Hawaii-Inseln  S.  77.  —  Verschiedene  Mittheilungen:  Abgebbare  Doubletten  von  wissenschaftlichen
Sendungen  aus  den  deutschen  Schutzgebieten  S.  77.  —  Portugiesischer  Kolonialkongreß  S.  77.  —  Der  Elfenbeinmarkt
  Antwerpens  im  Jahre  1901  S.  78.  —  Litteratur  S.  79.  —  Litteratur-Verzeichniß  S.  80.  —  Verkehrs-Nachrichten
  S.  80.  —  Anzeigen.

 

Amtlicher  Theil.
Gelseße;  Perordnungen  der  Reichsbehörden;  Derträge.

 

 

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  den  Anschluß  der  deutschen  evangelischen
Gemeinde  in  Dar-es-Saläm  an  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der  preußischen
Monarchie  Allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.

 

Statutenänderung  der  Gesellschaft  Südkamerun.

Die  Gesellschaft  Südkamerun  hat  in  ihrer  ordentlichen  Generalversammlung  vom  2.  Dezember
v.  Js.  folgende  Aenderung  ihrer  Statuten,  welche  in  Nr.  26  des  Reichsanzeigers  vom  30.  Januar  1899
auszugsweise  abgedruckt  sind,  beschlossen:

1.  Der  Artikel  18  lautet  künftig:

„Erklärungen  oder  Unterschriften  sind  für  das  Direktorium  und  mithin  für  die  Gesellschaft
  verpflichtend,  wenn  dieselben  unter  dem  Namen  der  Gesellschaft  entweder  von  zwei
Direktoren  oder  von  einem  Direktor  zusammen  mit  einem  zur  Mitzeichnung  befugten  Beamten
der  Gesellschaft  oder  von  zwei  dazu  befugten  Beamten  der  Gesellschaft  geleistet  werden.“

2.  Der  zweite  Absatz  des  Artikels  29  wird  gestrichen.

Die  Aenderungen  sind  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  worden.