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Ganze der durch Jahrhunderte fortlaufenden Wirkung desto
leichter zu uͤbersehen. Wir werden bloß zwei Klassen noͤthig
haben, weil sich unter diese zwei Klassen alles bringen laͤßt,
so weit sich jene Wirkungen zunaͤchst auf das ganze Kirchenregiment
bezogen. Die erste betrifft Auktorität der
Synoden, und vorzüglich der Provincial-Synoden; die
andere Auflösung der bisher durch die heiligsten Gesetze
fesigesetzten Didces-Subordination, und Wachsthum der Gewalt
des rdmischen Bischofs über die Metropolitane ?).
g. 68.
Bei der großen Zertrümmerung des occidentalischen
Kaiserthums in mehrere Reiche, und bei den öftern Abwechslungen
der Besitzer dieser einzelnen Reiche, litt nicht nur
die Kirche überhaupt, soudern besonders auch das Synodalwesen
die größten Veränderungen. Der Occident war nun
nicht mehr ein Staats-Korper, also ddkumenische Synode
konnte jetzt der Natur der Sache nach nicht mehr Statt
haben, und selbst die große Frankfurter Synode vom Jahr
794 war bloß fränkische Reichs-Synode, so zahlreich auch
die Anzahl der amwesenden Bischdfe war, und aus so mannichfaltigen
Ländern sie sich versammelt hatten. Alle diese
Kirchen verschiedener Reiche hiengen nur vermittelst Rom's
zusammen; Ehre des Primats wurde diesem Bischof gar
nicht streitig gemacht, aber Primat war nicht Oberherrschaft,
sondern es war gleichsam Recht des Erstgebornen der Familic,
und jene einzelne Kirchen hatten ihre eigene unverletzliche
Rechte, und übten sie auch oft sehr pünktlich aus,
je nachdem ihnen die Umstände günstig waren. Ihre herge-.)
Vieles zur Erläuterung dieses §. enthält das 7 te Buch des
Marca de Conc. sacerd. et imperii und Böhmer's Vorrede ad
F. II. Corp. jur. Canon.