Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  2.
Die  neuen  Bezeichnungen  des  Arzneibuchs  sind  bei  jeder  Neuanschaffung  von  Behältern
  oder  bei  Erneuerung  der  Signatur  derselben  stets  sofort  anzuwenden.
Im  Uliebrigen  sind  die  Behälter  bis  spätestens  1.  Januar  1906  mit  den  neuen  Bezeichnungen
  zu  versehen.
§.  3.

Die  in  der  Anlage  I  zum  Arzneibuch  aufgeführten  Reagentien  und  volumetrischen
Lösungen  sind  in  jeder  Apotheke  einschließlich  der  Filialapotheken  und  Dispensiranstalten
in  vorgeschriebener  Beschaffenheit  und  geeigneter  Zusammenstellung  vorräthig  zu  halten.
Ausgenommen  sind  diejenigen  Lösungen  und  Mischungen,  deren  Herstellung  zu  Reagentienzwecken
  im  Arzneibuch  nur  „bei  Bedarf“  gefordert  ist.

Ebenso  sind  die  zur  Untersuchung  der  Waaren  gemäß  den  neuen  Vorschriften  erforderlichen
  weiteren  Geräthe  zu  beschaffen.

S.  4.

Soferne  in  den  Apotheken  einschließlich  der  Filialapotheken  unter  Beachtung  der
Vorschriften  in  §.  30  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken  2c.  (Reg.  Blatt  S.  305),  Rohstoffe  oder  Präparate
  zum  Gebrauch  für  Thiere  oder  für  technische  Zwecke  in  geringerer  als  der  durch
das  Arzneibuch  geforderten  Güte  vorräthig  gehalten  werden,  müssen  diese  Rohstoffe  oder
Präparate  in  der  Offizin  der  Apotheke  auch  in  der  von  dem  Arzneibuch  geforderten  Beschaffenheit
  vorräthig  sein.  8

.  9).

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1901  in  Kraft.

An  diesem  Tage  treten  die  Ministerialverfügung  vom  12.  Dezember  1890,  betreffend
die  Einführung  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  (Reg.  Blatt
S.  311)  und  die  Ministerialverfügung  vom  18.  März  1895,  betreffend  die  Einführung
eines  Nachtrags  zum  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich,  dritte  Ausgabe,  (Reg.  Blatt
S.  74)  außer  Geltung.

Der  §.  29  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885  behält  folgende  durch  §.  7
der  Ministerialverfügung  vom  12.  Dezember  1890  festgesetzte  Fassung: