Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

 

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

Berausgegeben  in  der  Kolonial  Ablheiinug  .  Auswirtigen  Inls.
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XIII.  Jahrgang.  Berlin.  15.  Juli  1902.  .  Anmmer  14.

Diese  Zeitschrift  erscheint  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beihefte  beigefügt  die  mindestens  einmal  vierteljährlich
erscheinenden:  „Mittheilungen  von  Forschungsreisenden  und  Gelehrten  aus  den  deutschen  Schutzgebieten“,  herausgegeben  von  Dr.  Freiherr
v.  Danckelman,  Der  vierteljährliche  Abonnementspreis  für  das  Kolonialdlatt  mit  den  Beibeften  betragt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die
Buchhandlungen  Mk.  3.—,  direkt  unter  Streifband  durch  die  Verlagsbuchhandlung  Mk.  3,50  für  Deutschland  einschl.  der  deutschen  Schuhgebiete  und
Oesterreich-  Ungarn,  Mk.  3,75  für  die  Länder  des  Weltvostvereins.  —  Einsendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Köniagliche  Hofbuchhandlung  von
Ernst  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Berlin  SW  12,  Kochstr.  68—71,  zu  richten.  (Eingetr.  in  der  Zeitungs-Preisliste  für  1902  unter  Nr.  2052.)

Inhalt:  Amtlicher  Theil:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.  1896,  S.  653).  Vom  25.  Juni  1902  S.  307.
—  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Zollordnung  für  das  deutsch-ostafrikanische  Schutzgebiet  S.  308.  —
Nachweisung  der  Brutto-Einnahmen  bei  der  Zollverwaltung  für  Deutsch-Ostafrika  im  Monat  April  1902  S.  308.
—  Personalien  S.  308.

Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  309.  —  Kamerun:  Expedition  des  Oberleutnants
Dominik  (I.)  S.  309.  —  Expedition  des  Stabsarztes  Hoesemann  längs  der  Südgrenze  von  Kamerun  (II.)  S.  313.—
Togo:  Immunisirung  von  Rindern  gegen  die  Surra-Krankheit  S.  315.  —  Togo-Baumwolle  S.  316  —  Deutsch-Südwestafrika:
  Siedelungsgesellschaft  für  Südwestafrika  S.  316.  —  Samoa:  Zur  Handelsstatistik  von  Samoa
S.  317.  —  Handelsstatistik  für  das  Etatsjahr  1901  des  Schutzgebietes  Samoa  S.  318.  —  Schiffsverkehr  im  Hafen
von  Apia  während  des  Etatsjahres  1901  S.  319  —  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und  der  Antisklaverei-Bewegung
  S.  320.  —  Aus  fremden  Kolonien  und  Produktionsgebieten:  Der  Handel
mit  arabischem  Gummi,  Elfenbein  und  Straußfedern  im  Sudan  S.  322.  —  Eröffnung  eines  neuen  Hafens  in
Britisch-Somaliland  S.  328.  —  Ausfuhr  aus  dem  französischen  Kongogebiete  im  Jahre  1901  S.  322.  —
Entdeckung  von  Phosphatlagern  auf  einer  Insel  im  Stillen  Ozean  S.  323.  —  Verschiedene  Mittheilungen:
Vorlesungen  am  Seminar  für  orientalische  Sprachen  in  Berlin  S.  323.  —  Koloniales  Preisausschreiben  S.  323.  —
Kolonial-Wirthschaftliches  Komitee  S.  324.  —  Litteratur  S.  325.  —  Litteratur-Verzeichniß  S.  326.  —  Verkehrs-Nachrichten
  S.  326.  —  Fahrplan  der  Union  Steam  Ship  Company  of  New  Zealand  Ltd.  S.  328.  —  Anzeigen.

—  ——  —  —  —F  —  —  «  .-—-—--Amtlicher

  Theil.
Gesehe;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Vertrãge.

 

 

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Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.  1896,
S.  653).))

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,  verordnen  im
Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstages,  was  foldgt:

Einziger  Artikel.

An  Stelle  des  8§  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  afrikanischen
Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.  1896,  S.  653),  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:
Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten  und  unter  welchen
Voraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Schutztruppen

Genüge  leisten  dürfen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  9.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  25.  Juni  1902.  «
Wilhelm.
Graf  von  Bülow.

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*)  Siehe  Reichs-Geseybl.  S.  237.