Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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nach:  je  mehr  die  Gesellschaft  in  der  Organisation,  Cultur,
VWGohlhabenheit  fortgerückt  ist,  je  weniger  kann  wohl  das  Naltional-Garden-System
  statt  haben,  oder  wenigstens  nicht
niehr  allein  statt  haben,  denn  nothwendig  muͤßte  dabei  ein
Theil  jener  Organisation  und  Cultur  zu  Grunde  gehen.
Man  ist  also  auf  eine  Mischung  beider  Systeme
  gekommen,  deren  Wesen  darin  besteht:  daß  zwar  jeder
  Buͤrger  bewaffnet  ist  und  sich  in  den  Waffen  uͤbt,
und  daß  diese  so  bewaffneten  Bürger  auch  zusammen  zu  Ei:
nem  Corps  organisirt  sind,  daß  aber  zugleich  o)  für  den
steten,  täglichen  Dieust,  der  die  meiste  Zeit  hinwegnimmt,
  und  b)  für  den  Theil  des  Kriegs-Wesens,
der  als  eigene  Wissenschaft  lang  und  viel  getrieben
  werden  muß  (Ingenicur-Wesen,  Artillerie),  ein
besonderes,  dafür  eigens  bezahltes,  Corps  aufgestellt
ist,  dessen  Bestimmung  es  ist,  jenen  Dienst  allein  zu  versehen
  und  diese  Zweige  der  Kriegswissenschaft  allein  zu  betreiben.
  —  Auf  diese  Weise  ist  die  Einrichtung  gegenwärtig  in
Frankreich,  wo  die  bewaffnete  Macht  getbeilt  ist  in  die
stillliegende  National-Garde  und  in  die  aktive.  Die  stillliegende
  besteht  aus  allen  Bürgern  und  Bürgers-Söhnen,
die  im  Stande  sind,  die  Waffen  zu  tragen,  und  kein  Franzose
  darf  die  Bürgerrechte  ausüben,  wenn  er  nicht  auf  der
Rolle  der  stillliegenden  National=  Garde  eingeschrieben  ist.
Zum  wesentlichen  Unterschied  der  Organisirung  dieser  National,
  Garde  von  der  aktiven  sind  folgende,  bei  ihr  geltende
Grundsätze  ins  Auge  zu  fassen:  5)  Die  Offiziere  der  stillliegenden
  National-Garde  werden  von  den  Bürgern,
woraus  sie  besteht,  blos  auf  eine  Zeitlang  erwählt,
und  können  erst  nach  einer  Zwischenzeit  wieder  gewählt
  werden;  8)  Rangordnung  und  Subordination