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nach: je mehr die Gesellschaft in der Organisation, Cultur,
VWGohlhabenheit fortgerückt ist, je weniger kann wohl das Naltional-Garden-System
statt haben, oder wenigstens nicht
niehr allein statt haben, denn nothwendig muͤßte dabei ein
Theil jener Organisation und Cultur zu Grunde gehen.
Man ist also auf eine Mischung beider Systeme
gekommen, deren Wesen darin besteht: daß zwar jeder
Buͤrger bewaffnet ist und sich in den Waffen uͤbt,
und daß diese so bewaffneten Bürger auch zusammen zu Ei:
nem Corps organisirt sind, daß aber zugleich o) für den
steten, täglichen Dieust, der die meiste Zeit hinwegnimmt,
und b) für den Theil des Kriegs-Wesens,
der als eigene Wissenschaft lang und viel getrieben
werden muß (Ingenicur-Wesen, Artillerie), ein
besonderes, dafür eigens bezahltes, Corps aufgestellt
ist, dessen Bestimmung es ist, jenen Dienst allein zu versehen
und diese Zweige der Kriegswissenschaft allein zu betreiben.
— Auf diese Weise ist die Einrichtung gegenwärtig in
Frankreich, wo die bewaffnete Macht getbeilt ist in die
stillliegende National-Garde und in die aktive. Die stillliegende
besteht aus allen Bürgern und Bürgers-Söhnen,
die im Stande sind, die Waffen zu tragen, und kein Franzose
darf die Bürgerrechte ausüben, wenn er nicht auf der
Rolle der stillliegenden National= Garde eingeschrieben ist.
Zum wesentlichen Unterschied der Organisirung dieser National,
Garde von der aktiven sind folgende, bei ihr geltende
Grundsätze ins Auge zu fassen: 5) Die Offiziere der stillliegenden
National-Garde werden von den Bürgern,
woraus sie besteht, blos auf eine Zeitlang erwählt,
und können erst nach einer Zwischenzeit wieder gewählt
werden; 8) Rangordnung und Subordination