810 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
gewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benützung
überlassen werden (§ 60d Absatz 1) und wer für einen
Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsichtigt,
unterliegt für seine Person den Bestimmungen
dieses Gesetzes (§ 60 d Absatz 2); er bedarf also
für seine Person eines Wandergewerbescheins nach
§5 55. Nun bedarf zwar nach § 59 Ziffer 2 eines Wandergewerbescheins
nicht, wer in der Umgegend seines
Wohnorts bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben
selbstgefertigte Waaren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören,
feilbietet, und zu den Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs rechnet § 66 Ziff. 3 u. a. frische
Lebensmittel aller Art. Demzufolge geht auch das
Berufungsgericht davon aus, daß die von den Brodfrauen
des Klägers feilgehaltenen Backwaaren besselben zu denjenigen
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören,
welche nach § 59 Ziff. 2 von dem Kläger auch ohne
Wandergewerbeschein feilgeboten werden durften. Das
Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Brodfrauen
des Klägers die Backwaaren nicht in eigenem Namen,
sondern als Stellvertreter des Klägers verkauft
haben, und es prüft deshalb, ob und inwieweit nach der
Reichs-Gewerbeordnung ein Gewerbebetrieb im Umherziehen
durch Stellvertreter ausgeübt werden könne.
Das Gericht nimmt an, im Gegensatze zu der Gewerbeordnung
flir den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869
(Bundesgeseßblatt S. 245) gestatte die Reichs-Gewerbeordnung
den Gewerbebetrieb durch Stellvertreter auch
bezüglich der selbstverfertigten Waaren des Wochenmarktverkehrs
nicht. Es wird ausgeführt, der § 62 der Gewerbeordnung
von 1869, welcher vorschrieb, daß der Gewerbebetrieb
im Umherziehen nicht durch Stellvertreter
ausgeübt werden dürfe, habe hievon u. a. den Verkauf
selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs gehören — darunter frische Lebens-