Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetz-Blatt

für  das
Königreich  Bayern.
I  21.

München,  den  6.  Februar  1868.

Inhalt:

Gesetz,  das  Gewerbewesen  betr.

Geseh,

das  Gewerbswesen  betr.

Ludwig  U.
von  Gotte#  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,,  Faken  und  in
Schwaben  ete.  etc.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer
der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Alle  Staatsangehbrigen  ohne  Unterschied
des  Geschlechtes  und  des  Glaubensbekenntnisses
  sind  zum  Betriebe  von  Gewerben  im
ganzen  Umfange  des  Kbnigreichs  berechtigt.

In  dieser  Berechtigung  liegt  insbesondere
die  Befugniß,  verschiedenartige  Geschäfte
gleichreitig  an  mehreren  Orten  und  in  mehreren
Localitäten  desselben  Ortes  zu  betreiben,

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