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Zur wirksamen Bekämpfung des Sklavenhandels bestimme ich des Weiteren in Ergänzung der
Anweisung vom 19. August 1896 (Zimmermann II, 267), betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels
zu befolgenden Grundsätze, daß gewerbsmäßiger Sklavenhandel in schweren Fällen mit dem Tode zu
bestrafen ist.
Ich bringe ferner die Beobachtung des Runderlasses vom 17. Dezember 1895, betreffend die
peinliche Kontrolle der nach der Küste gehenden Karawanen bei Ausstellung der Karawanenscheine in
Erinnerung. Insbesondere ist die Kontrolle bezüglich der von den Karawanen mitgeführten Frauen und
Kinder strengstens durchzuführen.
In Ausführung des § 5 der Reichskanzler-Verordnung vom 29. November 1901, betreffend die
Haussklaverei (Amtlicher Anzeiger 1902, Nr. 4) bestimme ich ferner:
Die Verwaltungsbehörden sind nur zuständig zur Genehmigung der Übertragung des Herrenrechtes
an Haussklaven, die im betreffenden Bezirk angesessen sind. Es ist daher die Genehmigung bezüglich
Sklaven, die aus anderen Bezirken, vor allem aus dem Innern angebracht werden, siets zu versagen. In
solchen Fällen ist aber trotzdem zugleich stets auch die Rechtmäßigkeit des Sklavenverhältnisses streng zu
prüfen, und wenn dieselbe nicht zweifellos ist, dem Sklaven ein Freibrief zu erteilen, auch dann, wenn zu
einem strafrechtlichen Einschreiten nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen.
Die Vernehmung der Sklaven über die Rechtmäßigkeit ihres Sklavenverhältnisses hat tunlichst in
Abwesenheit des Besitzers zu erfolgen.
Die Bezirksämter an der Küste ersuche ich, auch stets ein Auge darauf zu haben, ob nicht ein
Zuzug von Sklaven von außerhalb des Bezirkes stattfindet, und in verdächtigen Fällen von Amts wegen
im Wege der Strafuntersuchung einzuschreiten.
Die Bestrafung der Sklavenhändler in Tabora, die verschärfte Bestrafung des gewerbsmäßigen
Sklavenhandels, die Aussetzung der Belohnungen für Entdeckung von dergleichen Verbrechen sowie die
Unzulässigkeit der Ubertragung des Herrenrechtes vor anderen Verwaltungsbehörden als derjenigen, in
deren Bezirk der Sklave ansässig ist, ist im öffentlichen Schauri bekannt zu geben und die Bevölkerung
eindringlich vor Mitwirkung am Sklavenhandel zu warnen.
Diese Warnung ist in angemessenen Fristen zu wiederholen.
Dar-es-Saläm, den 10. Dezember 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Stuhlmann.
Beschluß des Bezirksgerichts Windhoek, betreffeud die Bekanntmachung von
Eintragungen in das Haudelsregister.
Die durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Bekanntmachungen von Eintragungen in das
Handelsregister werden für den Bezirk des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Windhoek im Jahre 1903
im Deutschen Reichsanzeiger,
im Deutschen Kolonialblatt und
in der Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung
erfolgen.
Windhoek, den 5. Dezember 1902.
Der Kaiserliche Bezirksrichter.
Richter.
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat Januar 1903 auf 1,3925 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.