halbjährlichen Raten nebst 5 pCt. Zinsen per Jahr,
bei Berechtigung des Pächters, den ganzen Vorschuß-
betrag nebst 5 pCt. Zinsen auf einmal oder durch
ratenweise Zuschüsse von mindestens 5 L, welche ihm
mit 5 pCt. verzinst werden, zu zahlen. Auf Nicht-
einhalten eines Termins steht Aufhebung des Pacht-
vertrages mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. Bei
Ablauf oder Aufhebung der Pacht sind die gesamten
Vorschüsse sofort zahlbar, widrigenfalls, nach drei-
monatlicher Frist, Hab und Gut des Pächters ge-
richtlich mit Beschlag belegt wird. Das Recht der
Fortschaffung von beweglichem und unbeweglichem
Eigentum steht dem Pächter nur zu, wenn die Re-
gierung keine Forderungen mehr an ihn hat. An-
derensalls hat sie das Vorkaufsrecht auf dasselbe.
Die Höhe des Wertes wird durch Schiedsspruch
festgesetzt. Nach Ablauf des ersten Pachtjahres ist
der Pächter berechtigt, das gepachtete Land zu kaufen.
Erforderlich ist dazu ein schriftlicher Antrag drei
Monate vor dem Zahlungstermine der nächstfälligen
Pachtzinsrate. Die letztere ist voll zahlbar. An dem
darauf folgenden halbjährlichen Termin beginnt die
laut Kaufvertrag bestimmte Ratenzahlung des Kauf-
preises. Vorhandene Vorschüsse unterliegen dann
den Bestimmungen des Kaufvertrages.
Kaufverträge sind nachstehenden Bedingungen
unterworfen:
Der Kauspreis ist innerhalb einer Zeit von
30 Jahren in halbjährlichen Raten von 2 2 17 sh
6 dpro 100 des Kaufpreises (letzte Rate 3 L 18h 6 d)
postnumerando zahlbar, indem die Abzahlung nach
Ablauf des ersten Jahres beginnt. Steht eine Raten-
zahlung drei Monate nach ihrem Zahlungstermin
noch aus, so kann die Regierung den Kaufvertrag
nach dreimonatlicher Kündigungsfrist aufheben. Nach
Ablauf von fünf Jahren ist der Käufer berechtigt,
den ganzen Restbetrag des Kaufpreises auf einmal
oder durch ratenweise Zuschüsse von mindestens 5 4,
welche ihm mit 4 pCt. verzinst werden, zu zahlen.
Das Land wird erst Eigentum des Käufers nach
erfolgter Zahlung des ganzen Kaufpreises nebst
Zinsen und Vorschüssen.
Selbständige Verfügung über das Land seitens
des Käufers, so lange er nicht Eigentümer ist, wie
Verpachtung, Cedierung der Zinsen oder Aufnahme
von Hypotheken, Abwesenheit des Besitzers für die
Dauer von mehr als drei Monaten im Jahre, Ver-
pfändung oder Beschlagnahme der Einkünfte, ist ohne
schriftliche Einwilligung der Regierung untersagt,
rationelle Bewirtschaftung des Landes gefordert.
Verletzt der Käufer eine dieser Bedingungen, so lange
er noch kein Eigentumsrecht an dem Lande erworben
hat, oder wird er gerichtlich mit einer Strafe belegt,
für welche Geldbuße nicht angängig isi, so hat die
Regierung das Recht, den Kaufvertrag nach drei-
monatlicher Kündigungsfrist aufzuheben. Bei Zah-
lungsunfähigkeit des Käufers fällt diese Kündigungs-
frist sort. Bei Aufhebung des Kaufvertrages ist der
Käufer zu einer Vergütung seitens der Regierung
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sowie zur Fortschaffung von beweglichem und unbe-
weglichem Eigentum unter denselben Bedingungen
berechtigt, wie sie oben bezüglich der Pacht dargelegt
sind, nur daß dem Käufer die bisher von ihm ge-
zahlten Kapitalsraten zurückgezahlt bezw. mit in
Anrechnung gebracht werden. Beim Tode des Käu-
fers vor Erwerbung des Eigentumsrechts gehen seine
Rechte und Pflichten an seinen volljährigen Sohn
oder seine Witwe über. Fehlen diese Personen oder
erhebt die Regierung Einspruch gegen dieselben, so
kann der Testamentsvollstrecker einen anderen Cessionar
bestimmen, welcher jedoch ebenfalls der Zustimmung
der Regierung bedarf. Dem Käufer seitens der
Regierung gemachte Vorschüsse, wie sie innerhalb der
ersten 15 Jahre, bevor er Eigentümer geworden ist,
statthaben können, sind im allgemeinen denselben Be-
dingungen unterworfen wie die Vorschüsse an den
Pächter. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse darf,
außer in Fällen äußerster Not, wie Dürre oder Pest,
die Hälfte des Kaufpreises nicht übersteigen. Die
Rückzahlung erfolgt ebenfalls unter den gleichen Be-
dingungen wie bei der Pacht, nur daß sie für die
außerordentlichen Zuschüsse (Dürre, Pest 2c.) statt
in zehn Jahren in fünf Jahren durch zehn gleiche
halbjährliche Raten mit 5 pCt. Zinsen zu geschehen hat.
Durch Entsendung geeigneter Beamten übt die
Regierung die Kontrolle über das richtige Einhalten
der vertragsmäßigen Bestimmungen seitens der Land-
besitzer. Behinderung solcher Beamten in Ausübung
ihres Auftrages wird mit Geldstrase bis zu 50 L
oder mit Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Regierung hat das Recht, staatliche Bauten und
Anlagen, wie Straßen, Eisenbahnen, Telegraphen=
linien, Stationen, Schulhäuser, Dämme und Kanäle,
innerhalb der überwiesenen Grundstücke aufzuführen
und in stand zu halten sowie das für Bau und
Instandhaltung notwendige Material den Grundstücken
zu entnehmen, indem sie für entstehenden Schaden
eine entsprechende Entschädigung leistet. Desgleichen
behält sich die Regierung Ausspannrechte und Minen-
rechte sowie Rückforderung dafür notwendigen Landes
gegen Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädi-
gungssumme wird durch Schiedsspruch festgesetzt.
Das Schiedsgericht setzt sich in allen Fällen aus
zwei Schiedsrichtern zusammen, deren einer von der
Regierung, der andere von der Gegenpartei bestimmt
wird. Dieselben wählen ihrerseits vor dem Schieds-
spruch einen Unparteiischen. Bei Uneinigkeit der
Schiedsrichter ist das Urteil des letzteren maßgebend.
Einstweilige Aufbebung der sleischzölle in der
Rapkolonic.
Laut Gesetz vom 17. November 1902 ist die in
der Kapkolonie durch ein Gesetz vom Jahre 1900
verordnete einstweilige Aufhebung der Einfuhrzölle
auf frisches und gefrorenes frisches Hammel= und
Rindfleisch sowie auf Rind= und Schasvieh, welches