einen Brief geschrieben; werden sie ihn auch wohl
lesen?“" — „Gewiß werden sie ihn lesen und Freude
daran haben“, antwortete ich. Dann geht's zu den
anderen Mädchen; schnell wird ihnen verkündet,
was ich gesagt, und noch einmal erzählt, was alles
im Briefe steht. — Im folgenden sei einer der
Briefe ohne Verbesserung der Fehler wiedergegeben:
Gelobt sei Jesus Cristus Tumleo den 25. 7.
Liebe ehrwürdige Schwestern! Die Missionare
haben eine Kapelle die ist sehr klein. Auf Tumleo
sind aber sind schon Katohliken, und wir möchten
gerne eine schöne große Kirche haben zu Ehren des
heiligen Joseph denn die Missionare haben unsere
Station dem heiligen Joseph geweit. Die Missionare
haben aber kein Geld und wir haben auch kein
Geld. Bitte ehrwürdige Schwestern wollen Sie
beten das viele gute Leute in Europa uns das
Geld schicken das die Missionare eine schöne Kirche
bauen können. wir wollen fleißig für die Wohlteter
beten. Die Schwestern habe eine kleine Kapelle,
Schwester Ursula ist Kuster. Schwester Valeria ist
unsere Lehrerin Schw Philomene lert uns Kleider
machen und flicken Sie schläg uns auch mit dem
Stock wenn wir unartig sind. Wir wolle viel lernen
wir wollen Katechistinnen werden. Mein Vater ist
als Heide gestorben. Meine Mutter ist katholisch
und meine beiden Brüder auch. Ich bin noch nicht
schön brav. Wir essen Sago und schlafen im Hause.
Die Lampe Brenndt in der Nacht. Wir haben den
Brutto gebraten und gegessen und war ganz füß.
Jetzt husten alle Mädchen viel. Maria ist ganz
krank, Katharina auch. Schw. Martha wascht unsere
Kleider. Ich helfe bügeln den Schwestern. alle
Mädchen zerreißen viele Kleider. Schw. Phl. flickt
die Lumpen Schw Magdalena macht kleine Schule
und schreibt ins Papier. Ich bin eine Schülerin
von Schw. Valerla. Schw. Magdalena hat heute
Fiber. Schwester Evangelista macht Schuhe. Morgen
müssen wir waschen. Bald ist wieder Weihnachten
Bitte schicken sie uns etwas. Beten sie für uns
das wir brav werden ich grüße alle Schwestern
Paula Papa.
RAus fremden Rolonien und
Produktionsgebieten.
Einrichtung von Versuchsfarmen in Britisch-Südafrika.
Britische Kolonialregierungen in Südafrika haben
Versuchsfarmen eingerichtet oder deren Einrichtung
in Aussicht genommen. Auf diesen Farmen werden
unter anderem auch landwirtschaftliche Maschinen
aller Art auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüst. Die
Ergebnisse dieser Prüsung sollen für die staatlichen
Sachverständigen einen Anhalt bilden bei der Aus-
wahl von Maschinen, welche sie den Farmern zur
Anschaffung empfehlen wollen. Die Regierung von
Natal hat im Innern des Landes eine Versuchsfarm
111
von 3600 Acre Ausdehnung eingerichtet; der Erwerb
einer weiteren Farm an der Küste ist in Aussicht
genommen. Die Versuche erstrecken sich nicht nur
auf den Anbau der verschiedensten Sämereien und
Pflanzen, sondern auch auf die Fabrikation land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse aller Art. So beschäftigt
man sich mit der Herstellung von Indigo, Gummi,
Thee, Zucker, mit dem Einmachen und der Konser-
vierung von Früchten, mit dem Pökeln von Schweine-
schinken, Speck 2c.; ferner werden Versuche angestellt
auf dem Gebiete der Geflügelzucht und der Milch-
wirtschaft. Hand in Hand hiermit geht die Prüfung
der neuesten, zu diesen Zwecken verwendbaren Ma-
schinen. Bemerkt sei noch, daß auf der Farm auch
Versuche mit der Herstellung von Ziegeln vorge-
nommen werden. *
(Nach The British and South African Export Guzette.)
Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen
in Südnigeria.
Laut Proklamation des Oberkommissars von Süd-
nigeria (Spirit Licence Amendment Proclamation)
vom 30. November 1902, welche am 1. Januar 1903
in Wirksamkeit getreten ist, dürfen nur solche Per-
sonen Spirituosen in das Schutzgebiet von Süd-
nigeria einführen, welche Inhaber einer gemäß der
„Spirit Licence Proclamation vom Jahre 1901“
gewährten allgemeinen Lizenz oder einer solchen für
den Großverkauf sind. Die auf Grund dieser Pro-
klamation zu zahlenden Gebühren sind folgende:
für 1 Jahr für 1½2 Jahr
Allgemeine Lizenz 25 L 15 4
Lizenz für den Großverkauf. 15- 10
Lizenz für den Kleinverkauf 15 10
V. u
Einfuhr alkobolischer Getränke im Sansibar-Schutzgebiet.
Am 19. November 1902 sind für die Inseln
Sansibar und Pemba verschiedene Spirituosen-
verordnungen (Liquor Regulations), betreffend die
Einfuhr und den Verkauf von gegorenen, destillierten
und alkoholischen Getränken, in Kraft getreten.
Danach dürfen die genannten Getränke nur zum Ge-
brauch der nicht eingeborenen Bevölkerung eingeführt
werden. Die Einfuhr zum Zweck des Verkaufs ist
nur gegen Lösung eines Erlaubnisscheines gestattet,
der 100 Rupien für ein Jahr kostet und von nie-
mandem rechtlich beansprucht werden kann. Der
Zoll ist der gleiche wie für das übrige britisch-
ostafrikanische Schutzgebiet. Getränke, welche an
Einführer auf den genannten Inseln konsigniert sind
und sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestim-
mungen im Transit befinden, sind zu dem früheren
Zollsatz (5 v. H. vom Wert) zuzulassen. Als Einfuhr-
zoll auf Wein, Bier und andere gegorene alkoholische
Getränke bleibt der Satz von 5 v. H. des Wertes
bestehen. Auf Tembo oder andere Getränke, welche