Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

einen Brief geschrieben; werden sie ihn auch wohl 
lesen?“" — „Gewiß werden sie ihn lesen und Freude 
daran haben“, antwortete ich. Dann geht's zu den 
anderen Mädchen; schnell wird ihnen verkündet, 
was ich gesagt, und noch einmal erzählt, was alles 
im Briefe steht. — Im folgenden sei einer der 
Briefe ohne Verbesserung der Fehler wiedergegeben: 
Gelobt sei Jesus Cristus Tumleo den 25. 7. 
Liebe ehrwürdige Schwestern! Die Missionare 
haben eine Kapelle die ist sehr klein. Auf Tumleo 
sind aber sind schon Katohliken, und wir möchten 
gerne eine schöne große Kirche haben zu Ehren des 
heiligen Joseph denn die Missionare haben unsere 
Station dem heiligen Joseph geweit. Die Missionare 
haben aber kein Geld und wir haben auch kein 
Geld. Bitte ehrwürdige Schwestern wollen Sie 
beten das viele gute Leute in Europa uns das 
Geld schicken das die Missionare eine schöne Kirche 
bauen können. wir wollen fleißig für die Wohlteter 
beten. Die Schwestern habe eine kleine Kapelle, 
Schwester Ursula ist Kuster. Schwester Valeria ist 
unsere Lehrerin Schw Philomene lert uns Kleider 
machen und flicken Sie schläg uns auch mit dem 
Stock wenn wir unartig sind. Wir wolle viel lernen 
wir wollen Katechistinnen werden. Mein Vater ist 
als Heide gestorben. Meine Mutter ist katholisch 
und meine beiden Brüder auch. Ich bin noch nicht 
schön brav. Wir essen Sago und schlafen im Hause. 
Die Lampe Brenndt in der Nacht. Wir haben den 
Brutto gebraten und gegessen und war ganz füß. 
Jetzt husten alle Mädchen viel. Maria ist ganz 
krank, Katharina auch. Schw. Martha wascht unsere 
Kleider. Ich helfe bügeln den Schwestern. alle 
Mädchen zerreißen viele Kleider. Schw. Phl. flickt 
die Lumpen Schw Magdalena macht kleine Schule 
und schreibt ins Papier. Ich bin eine Schülerin 
von Schw. Valerla. Schw. Magdalena hat heute 
Fiber. Schwester Evangelista macht Schuhe. Morgen 
müssen wir waschen. Bald ist wieder Weihnachten 
Bitte schicken sie uns etwas. Beten sie für uns 
das wir brav werden ich grüße alle Schwestern 
Paula Papa. 
RAus fremden Rolonien und 
Produktionsgebieten. 
Einrichtung von Versuchsfarmen in Britisch-Südafrika. 
Britische Kolonialregierungen in Südafrika haben 
Versuchsfarmen eingerichtet oder deren Einrichtung 
in Aussicht genommen. Auf diesen Farmen werden 
unter anderem auch landwirtschaftliche Maschinen 
aller Art auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüst. Die 
Ergebnisse dieser Prüsung sollen für die staatlichen 
Sachverständigen einen Anhalt bilden bei der Aus- 
wahl von Maschinen, welche sie den Farmern zur 
Anschaffung empfehlen wollen. Die Regierung von 
Natal hat im Innern des Landes eine Versuchsfarm 
111 
  
von 3600 Acre Ausdehnung eingerichtet; der Erwerb 
einer weiteren Farm an der Küste ist in Aussicht 
genommen. Die Versuche erstrecken sich nicht nur 
auf den Anbau der verschiedensten Sämereien und 
Pflanzen, sondern auch auf die Fabrikation land- 
wirtschaftlicher Erzeugnisse aller Art. So beschäftigt 
man sich mit der Herstellung von Indigo, Gummi, 
Thee, Zucker, mit dem Einmachen und der Konser- 
vierung von Früchten, mit dem Pökeln von Schweine- 
schinken, Speck 2c.; ferner werden Versuche angestellt 
auf dem Gebiete der Geflügelzucht und der Milch- 
wirtschaft. Hand in Hand hiermit geht die Prüfung 
der neuesten, zu diesen Zwecken verwendbaren Ma- 
schinen. Bemerkt sei noch, daß auf der Farm auch 
Versuche mit der Herstellung von Ziegeln vorge- 
nommen werden. * 
(Nach The British and South African Export Guzette.) 
Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen 
in Südnigeria. 
Laut Proklamation des Oberkommissars von Süd- 
nigeria (Spirit Licence Amendment Proclamation) 
vom 30. November 1902, welche am 1. Januar 1903 
in Wirksamkeit getreten ist, dürfen nur solche Per- 
sonen Spirituosen in das Schutzgebiet von Süd- 
nigeria einführen, welche Inhaber einer gemäß der 
„Spirit Licence Proclamation vom Jahre 1901“ 
gewährten allgemeinen Lizenz oder einer solchen für 
den Großverkauf sind. Die auf Grund dieser Pro- 
klamation zu zahlenden Gebühren sind folgende: 
für 1 Jahr für 1½2 Jahr 
Allgemeine Lizenz 25 L 15 4 
Lizenz für den Großverkauf. 15- 10 
Lizenz für den Kleinverkauf 15 10 
V. u 
Einfuhr alkobolischer Getränke im Sansibar-Schutzgebiet. 
Am 19. November 1902 sind für die Inseln 
Sansibar und Pemba verschiedene Spirituosen- 
verordnungen (Liquor Regulations), betreffend die 
Einfuhr und den Verkauf von gegorenen, destillierten 
und alkoholischen Getränken, in Kraft getreten. 
Danach dürfen die genannten Getränke nur zum Ge- 
brauch der nicht eingeborenen Bevölkerung eingeführt 
werden. Die Einfuhr zum Zweck des Verkaufs ist 
nur gegen Lösung eines Erlaubnisscheines gestattet, 
der 100 Rupien für ein Jahr kostet und von nie- 
mandem rechtlich beansprucht werden kann. Der 
Zoll ist der gleiche wie für das übrige britisch- 
ostafrikanische Schutzgebiet. Getränke, welche an 
Einführer auf den genannten Inseln konsigniert sind 
und sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestim- 
mungen im Transit befinden, sind zu dem früheren 
Zollsatz (5 v. H. vom Wert) zuzulassen. Als Einfuhr- 
zoll auf Wein, Bier und andere gegorene alkoholische 
Getränke bleibt der Satz von 5 v. H. des Wertes 
bestehen. Auf Tembo oder andere Getränke, welche
	        
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