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wird bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag gebracht. Eine Werterhöhung, welche ein dem
Eigentümer verbleibendes Grundstück infolge des Unternehmens erfährt, wird auf die Entschädigung
angerechnet.
Die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums sowie für die Entziehung oder Beschränkung
anderer Rechte ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. Die
Vorschriften des Abs. 2 Satz 3, 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 3.
Neben der Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob, Einfriedigungen, Bewöässerungs-
Vorflutanstalten oder sonstige Anlagen insoweit einzurichten und zu unterhalten, als sie durch das Unter-
nehmen für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse gegen Gefahren und Nachteile
notwendig werden. .
II. Enteignungsverfahren.
a. Einleitung des Verfahrens und Verleihung des Enteignungsrechts.
8 4.
Auf den vom Unternehmer zu stellenden Antrag, zu dessen Begründung Zweck und Umfang des
Unternehmens im allgemeinen darzulegen sind, entscheidet der Gouverneur (Landeshauptmann), ob das
Enteignungsverfahren einzuleiten ist.
Der Gouverneur kann verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist eine Beschreibung oder
auch ein Plan des Unternehmens vorgelegt wird.
85.
Wird die Einleitung des Verfahrens bewilligt, so hat der Gouverneur eine Beschreibung des
Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch diesen durch das zuständige Bezirksamt (8 31)
während einer angemessenen Frist zu jedermanns Einsicht offen zu legen; die Frist soll nicht weniger als
einen Monat betragen. Beginn, Dauer und Ort der Offenlegung sind vor dem Beginne der Frist in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 6.
Während der im § 5 vorgesehenen Frist kann jeder Beteiligte bei dem Bezirksamte schriftlich oder
zu Protokoll Einwendungen erheben.
87.
Nach dem Ablaufe der Frist hat der Bezirksamtmann zur mündlichen Verhandlung über die
Einwendungen einen Termin zu bestimmen.
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Unternehmer und die
bekannten Beteiligten sind zu dem Termine zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß
ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Enteignung verhandelt werden würde.
Dem Bezirksamtmanne bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige zuzuziehen.
Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuweisen, daß in diesem Termine zugleich eine Vereinbarung
über die Entschädigung getroffen wird.
Uber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
88.
Nach Abschluß der Verhandlungen hat der Bezirksamtmann diese mit einer gutachtlichen Außerung
darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen sei, dem Gouverneur vorzulegen.
Dieser trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Enteignungsrecht verliehen wird.
Der die Verleihung aussprechende Beschluß hat im einzelnen festzustellen:
a) den Gegenstand der Enteignung, insbesondere die Größe und die Grenzen des etwa abzu-
tretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, auch die
Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist,
b) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 3).
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen,
außerdem aber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
b. Feststellung der Entschädigung.
§9.
Nach Zustellung des das Enteignungsrecht verleihenden Beschlusses an den Unternehmer ist dieser
durch den Bezirksamtmann, unter Stellung einer angemessenen Frist, zu einer Erklärung darüber aufzu-
fordern, welche Entschädigung er zu gewähren bereit ist.
8 10.
Falls die Personen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren betroffen werden, noch nicht
feststehen, hat der Unternehmer für die Herbeischaffung der erforderlichen Nachweise Sorge zu tragen.