Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm auf Antrag des Bezirksamtmanns durch 
den Gouverneur das Enteignungsrecht wieder entzogen werden. 
8 11. 
Zur Verhandlung über die Entschädigung hat der Bezirlsamtmann einen Termin anzuberaumen. 
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll die 
Androhung enthalten, daß, soweit für ein Recht, das durch die Enteignung betroffen wird, bis zum Schlusse 
des Termins die Person des Berechtigten nicht bekannt geworden ist, der Anspruch des Berechtigten auf 
die Entschädigung nicht berücksichtigt werden würde. Der Unternehmer, der Eigentümer und die bekannten 
sonstigen Personen, deren Rechte von der Enteignung betroffen werden, sind zu dem Termine zu laden. 
Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines der Beteiligten die Ent- 
schädigung festgestellt werden würde. 
8 12. 
Treffen die erschienenen Beteiligten eine Vereinbarung über die Entschädigung, so hat der Bezirks- 
amtmann die Vereinbarung zu beurkunden. 
* 13. 
Zu dem Termin ist von Amts wegen nach Möglichkeit mindestens ein Sachverständiger zuzuziehen; 
außerdem sind in den Bezirken, für welche Gemeindevertretungen bestehen, diese gutachtlich zu hören, soweit 
das ohne erhebliche Verzögerung tunlich ist. 
* 14. 
Auf Grund der nach §8§ 11 bis 13 gepflogenen Verhandlungen hat der Bezirksamtmann durch 
einen mit Gründen zu versehenden Beschluß die Entschädigung festzustellen. 
In dem Beschluß ist auszusprechen, daß die Enteignung erst nach der Leistung oder Sicherstellung 
der Entschädigung erfolgen wird. Zugleich hat der Beschluß zu bestimmen, daß und in welcher Weise der 
Entschädigungsberechtigte wegen der Rechte, die anderen an dem enteigneten Grundstück oder Rechte zustehen, 
diesen aus der Entschädigung eine Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. 
Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 
15. 
Soweit nicht die Feststellung der Entschädigung auf einer Vereinbarung der Beteiligten beruht, 
steht den Beteiligten gegen den Beschluß des Bezirksamtmanns bis zum Ablauf eines Monats nach der 
Zustellung der Rechtsweg offen. 
c. Vollziehung der Enteignung. 
8 16. 
Die Enteignung wird auf den Antrag des Unternehmers von dem Bezirksamtmann ausgesprochen, 
wenn der nach § 15 vorbehaltene Rechtsweg durch Ablauf der einmonatigen Frist oder durch rechtskräftiges 
Urteil oder durch Verzicht erledigt, und die Entschädigung erfolgt oder ihre Leistung sichergestellt ist. 
Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Gouverneur auf Antrag des Unternehmers 
anordnen, daß vor Erledigung des Rechtswegs die Enteignung erfolgen soll, sobald die Entschädigung nach 
Maßgabe des sie feststellenden Beschlusses geleistet oder die Leistung sichergestellt ist. 
§ 17. 
Der Enteignungsbeschluß ist dem Entschädigungsberechtigten und dem Unternehmer zuzustellen. 
Sofort nach erfolgter Zustellung hat der Bezirksamtmann von dem Beschluß und von dem Zeitpunkte der 
Zustellung an den Entschädigungsberechtigten dem Grundbuchamte Nachricht zu geben. 
d. Verlust und Aufgabe des Enteignungsrechts. 
8 18. 
Wenn der Unternehmer von dem Enteignungsrechte binnen der im § Za vorgesehenen Frist keinen 
Gebrauch macht, oder wenn er von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung 
durch Beschluß des Bezirksamts erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle 
den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, welche ihnen durch das Enteignungs- 
verfahren erwachsen sind. 
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß des 
Bezirksamts erfolgt ist, so hat der Entschädigungsberechtigte die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nach- 
teile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren etwa erwachsen sind, oder nach Maßgabe des Beschlusses 
Leistung der Entschädigung gegen Auflassung des Grundstücks oder Einräumung der dem Unternehmer in 
dem Beschlusse zugesprochenen Rechte verlangen will.
	        
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