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III. Wirkungen der Enteignung.
8 19.
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Entschädigungsberechtigten erwirbt der
Unternehmer das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das sonstige ihm durch den Beschluß
zugesprochene Recht.
« 8 20.
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem im § 19 bezeichneten Zeitpunkte von allen
Rechten, die an dem Grundstück oder dem Rechte bestehen oder gegen den Eigentümer oder den sonstigen
Berechtigten geltend gemacht werden können, frei, soweit nicht das Fortbestehen eines Rechtes in dem Ent-
eignungsbeschlusse vorbehalten ist.
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen Rechte an die Stelle des
enteigneten Grundstücks oder Rechtes.
IV. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen Fällen.
a. Enteignung von Bodenmaterialien.
8 21.
Beschränkt sich die Enteignung darauf, daß zum Baue oder zur Unterhaltung öffentlicher Wege
Materialien entnommen werden sollen, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bei dem
Bezirksamtmanne zu stellen oder vom Gouverneur diesem zu übermitteln. Der Bezirksamtmann hat alsdann
geeignete Ermittelungen über die Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung zu bewirken.
Findet er, daß diese den Wert von eintausend Mark übersteigt, so hat er die Sache an den
Gouverneur abzugeben, der alsdann gemäß 88 4 ff. verfährt, gleich als ob der Antrag des Unternehmers
bei ihm gestellt wäre.
Gewinnt der Bezirksamtmann die Überzeugung, daß die Entschädigung den Betrag von eintausend
Mark nicht erreichen wird, so entscheidet er in einem mit Gründen zu versehenden Beschlusse gleichzeitig
über die Verleihung des Enteignungsrechts und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung.
8 22.
Gegen den Beschluß steht jedem Beteiligten binnen einem Monat, von der Zustellung an ihn, die
Beschwerde an den Gouverneur offen.
Die Vollziehung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten.
Zur Vorbereitung der Entscheidung können der Bezirksamtmann und der Gouverneur Zeugen und
Sachverständige hören.
Die Vorschrist des § 19 findet entsprechende Anwendung.
Das Recht zur Entnahme der Materialien erlischt, wenn der Unternehmer nicht binnen einer vom
Bezirksamte zu setzenden Frist davon Gebrauch macht.
b. Eigentumsbeschränkungen von geringerer als einjähriger Dauer.
8 23.
Soll nach dem Antrage des Unternehmers das Eigentum an einem Grundstücke nur für eine
bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer Beschränkung unterworfen werden, so kann der Gouverneur
die Erledigung des Antrags dem Bezirksamtmann überweisen.
Der Bezirksamtmann entscheidet sodann über die Verleihung des Enteignungsrechts und über die
Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Vorschriften
des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende Anwendung.
e. Enteignung von Rechten Eingeborener.
8 24.
Soweit das Recht, gegen welches sich die Enteignung richtet, Eingeborenen zusteht, trifft auf
Antrag des Unternehmers der Bezirksamtmann nach Vornahme geeignet scheinender Ermittelungen in einem
mit Gründen zu versehenden Beschlusse die Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts, die
Frist zu seiner Geltendmachung und die Art und Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Die Vorschriften
des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende Anwendung.
V. Kosten.
8 26.
Für das gesamte Enteignungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Unternehmer eine
Sebür nach dem Gebührensatz A des § 57 des preußischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz-Samml. 1899,
S. 326) zu entrichten.
Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgesetzten Entschädigung maßgebend.