Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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III. Wirkungen der Enteignung. 
8 19. 
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Entschädigungsberechtigten erwirbt der 
Unternehmer das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das sonstige ihm durch den Beschluß 
zugesprochene Recht. 
« 8 20. 
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem im § 19 bezeichneten Zeitpunkte von allen 
Rechten, die an dem Grundstück oder dem Rechte bestehen oder gegen den Eigentümer oder den sonstigen 
Berechtigten geltend gemacht werden können, frei, soweit nicht das Fortbestehen eines Rechtes in dem Ent- 
eignungsbeschlusse vorbehalten ist. 
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen Rechte an die Stelle des 
enteigneten Grundstücks oder Rechtes. 
IV. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen Fällen. 
a. Enteignung von Bodenmaterialien. 
8 21. 
Beschränkt sich die Enteignung darauf, daß zum Baue oder zur Unterhaltung öffentlicher Wege 
Materialien entnommen werden sollen, so ist der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bei dem 
Bezirksamtmanne zu stellen oder vom Gouverneur diesem zu übermitteln. Der Bezirksamtmann hat alsdann 
geeignete Ermittelungen über die Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung zu bewirken. 
Findet er, daß diese den Wert von eintausend Mark übersteigt, so hat er die Sache an den 
Gouverneur abzugeben, der alsdann gemäß 88 4 ff. verfährt, gleich als ob der Antrag des Unternehmers 
bei ihm gestellt wäre. 
Gewinnt der Bezirksamtmann die Überzeugung, daß die Entschädigung den Betrag von eintausend 
Mark nicht erreichen wird, so entscheidet er in einem mit Gründen zu versehenden Beschlusse gleichzeitig 
über die Verleihung des Enteignungsrechts und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. 
8 22. 
Gegen den Beschluß steht jedem Beteiligten binnen einem Monat, von der Zustellung an ihn, die 
Beschwerde an den Gouverneur offen. 
Die Vollziehung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten. 
Zur Vorbereitung der Entscheidung können der Bezirksamtmann und der Gouverneur Zeugen und 
Sachverständige hören. 
Die Vorschrist des § 19 findet entsprechende Anwendung. 
Das Recht zur Entnahme der Materialien erlischt, wenn der Unternehmer nicht binnen einer vom 
Bezirksamte zu setzenden Frist davon Gebrauch macht. 
b. Eigentumsbeschränkungen von geringerer als einjähriger Dauer. 
8 23. 
Soll nach dem Antrage des Unternehmers das Eigentum an einem Grundstücke nur für eine 
bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer Beschränkung unterworfen werden, so kann der Gouverneur 
die Erledigung des Antrags dem Bezirksamtmann überweisen. 
Der Bezirksamtmann entscheidet sodann über die Verleihung des Enteignungsrechts und über die 
Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Vorschriften 
des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende Anwendung. 
e. Enteignung von Rechten Eingeborener. 
8 24. 
Soweit das Recht, gegen welches sich die Enteignung richtet, Eingeborenen zusteht, trifft auf 
Antrag des Unternehmers der Bezirksamtmann nach Vornahme geeignet scheinender Ermittelungen in einem 
mit Gründen zu versehenden Beschlusse die Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts, die 
Frist zu seiner Geltendmachung und die Art und Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Die Vorschriften 
des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende Anwendung. 
V. Kosten. 
8 26. 
Für das gesamte Enteignungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Unternehmer eine 
Sebür nach dem Gebührensatz A des § 57 des preußischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz-Samml. 1899, 
S. 326) zu entrichten. 
Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgesetzten Entschädigung maßgebend.
	        
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