erklären und die Behörde wieder in den Besitz des
Landes zu setzen. Des Weiteren enthält der von
der Pacht handelnde Abschnitt die Aufzählung der
Pflichten des Pächters. Von diesen sind die wich-
tigsten folgende:
Er darf das Land oder einen Teil desselben nur
mit behördlicher Genehmigung an Dritte übertragen;
er muß erlauben, daß alle von ihm angelegten Straßen
dem öffentlichen Verkehr dienen; er muß Reisenden,
deren Dienern und Tieren für eine Zeit von 48
Stunden auf einem unbebauten Teile seines Landes
außerhalb des Raumes von ¼ Meile von einem
Wohnhause entfernt zu lagern gestatten und muß
ihnen den Zugang zur Entnahme von Wasser ge-
währen; er muß die natürlichen Hilfsquellen des
Landes mit allem Eifer ausnutzen und entwickeln;
er muß die Gebäude aus gutem, haltbarem Material
herstellen und in ordnungsmäßigem Zustande halten;
er hat für ordnungsmäßige Wasserableitung mit Rück-
sicht auf die Lage und den Zweck der Gebäude und
das Wohl der Nachbarn zu sorgen; er und seine
Diener sollen die Niederlassungen der Eingeborenen
und das diesen zugewiesene Land nicht betreten.
Dies die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich
der Pacht.
Bemerkenswerte Vorschriften enthält die Kron-
landverordnung des Weiteren bezüglich der Duldung
öffentlicher Anlagen und des Schadensersatzes infolge
solcher Anlagen, Vorschriften, die in gleicher Weise
für alle Arten von Berechtigten gelten. Wasser-
leitungen und elektrische Leitungen kann der Kommissar
ohne Landentschädigung, jedoch gegen Ersatz des tat-
sächlich angerichteten Schadens anlegen. Die Anlage
von Eisenbahnen, Kanälen und Straßen muß der
Ansiedler gleichfalls dulden; der Anspruch auf Ersatz
für hierdurch entzogenes Land richtet sich aber hier
nach der Größe des gekauften oder gepachteten Landes.
Sind mehr als 100 Acker Land verkauft oder ver-
pachtet, so erfolgt die Landrückgabe kostenlos, bei
Inanspruchnahme geringerer Ländereien muß Ent-
schädigung gewährt werden; in ersterem Falle muß
allerdings Schadensersatz für zerstörte oder beschädigte
Gebäude geleistet werden. Land für Anlage von
Bahnhöfen, Ausweichstellen und anderen öffentlichen
Anstalten muß vergütet werden. Hierbei sieht die
Ausführungsverordnung vor, daß 100 Fuß von jeder
Seite der Ugandaeisenbahn und so viel Land rings
um eine Station, als die Eisenbahnbehörde für nötig
befindet, als für Eisenbahnzwecke reserviert gelten.
Endlich können Steine und anderes Material
zwecks Anlage und Reparatur der genannten Bauten
aus dem verkauften oder verpachteten Lande entnommen
werden; Entschädigung wird nur dann gezahlt, wenn
die Entnahme von bebautem Lande erfolgt.
Zum Schluß enthält die Kronlandverordnung
außer einigen Strafbestimmungen bei Ubertretung
gewisser Vorschriften Bestimmungen über das Ver-
halten den Emgeborenen gegenüber. Es soll bei
allen Verfügungen über Kronland auf die Rechte der
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Eingeborenen Rücksicht genommen werden, insbeson-
dere soll kein Land verkauft oder verpachtet werden,
das tatsächlich im Besitze Eingeborener ist. Verpach-
tungen von Landflächen, die Eingeborenendörfer oder
zniederlassungen enthalten, dürfen zwar erfolgen, ohne
daß solche Dörfer oder Niederlassungen besonders
ausgeschlossen werden, aber Land, das tatsächlich im
Besitze der Eingeborenen zur Zeit der Verpachtung
ist, soll während der Dauer dieses tatsächlichen Be-
sitzes als von der Pacht ausgeschlossen gelten. Die
Behörde soll das Land für die Eingeborenennieder--
lassungen bezeichnen, und dieses Land soll, so lange
es okkupiert ist, von der Pacht als ausgenommen
gelten. Hört der Besitz der Eingeborenen auf, so
fällt das Land dem Pächter zu. Glaubt der Pächter
Ansprüche auf Minderung des Pachtzinses wegen
Verminderung des Pachtlandes infolge des Land-
besitzes der Eingeborenen, und glaubt andererseits
die Behörde Anspruch auf Erhöhung des Zinses
wegen Fortfall eines solchen Landbesitzes zu haben,
so hat über diese Ansprüche ein Richter des „High
Court“ zu entscheiden.
Die Ausführungsverordnung vom 21. Dezember
1902 enthält noch wichtige Vorschriften über Wald-
kultur und ähnliches. Hiernach sollen 10 pCt. des
Landes dauernd als Forstland erhalten bleiben. Wo
weniger als 10 pCt. Forst vorhanden sind, soll das
Land bis auf 10 péCt. aufgeforstet werden. Wo
kein Forst ist, braucht nur ein Areal von 2 pCt.
aufgeforstet zu werden. Auch kann in diesem Falle
die Forstbehörde von der Verpflichtung der Aufforstung
entbinden. Die Ausforstung in dem besagten Umfange
soll innerhalb 16 Jahren vom Tage des Vertrages
ab erfolgen, und zwar in der Art, daß jedes Jahr
ein verhältnismäßiger Teil aufgeforstet werden soll.
Jeder Baumbestand von wenigstens 22 Yards Breite
gilt als Forst.
Ferner darf kein Strom oder Wasserlauf, der
sich über die Grenzen eines Gutes erstreckt, abge-
dämmt, abgeleitet oder unterbrochen werden. Eine
zeitweise Abdämmung kann mit Erlaubnis des Kom-
missars oder, sofern die Stauung über ein Jahr
dauern soll, der Krone vorgenommen werden. Allen
etwa später erlassenen Bewässerungsvorschriften bleibt
das Land unterworfen.
Weitere Vorschriften, wie über Anlage von Vieh-
hürden, Vermeidung der Verunreinigung von Wasser-
läufen 2c., sind mehr polizeilicher Natur und bedürfen
keines Eingehens.
Mit den angegebenen Verordnungen dürfte die
Reihe der Vorschriften, welche die Rechte an Kron-
land zum Gegenstande haben, nicht erschöpft sein;
vielmehr wird in dem Vorworte zu der mehrfach
erwähnten Verordnung vom 21. Dezember 1902
gesagt, daß noch weitere Spezialverordnungen hin-
sichtlich der Vergebung von Weide= und Bauland
erlassen werden sollen.