Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

erklären und die Behörde wieder in den Besitz des 
Landes zu setzen. Des Weiteren enthält der von 
der Pacht handelnde Abschnitt die Aufzählung der 
Pflichten des Pächters. Von diesen sind die wich- 
tigsten folgende: 
Er darf das Land oder einen Teil desselben nur 
mit behördlicher Genehmigung an Dritte übertragen; 
er muß erlauben, daß alle von ihm angelegten Straßen 
dem öffentlichen Verkehr dienen; er muß Reisenden, 
deren Dienern und Tieren für eine Zeit von 48 
Stunden auf einem unbebauten Teile seines Landes 
außerhalb des Raumes von ¼ Meile von einem 
Wohnhause entfernt zu lagern gestatten und muß 
ihnen den Zugang zur Entnahme von Wasser ge- 
währen; er muß die natürlichen Hilfsquellen des 
Landes mit allem Eifer ausnutzen und entwickeln; 
er muß die Gebäude aus gutem, haltbarem Material 
herstellen und in ordnungsmäßigem Zustande halten; 
er hat für ordnungsmäßige Wasserableitung mit Rück- 
sicht auf die Lage und den Zweck der Gebäude und 
das Wohl der Nachbarn zu sorgen; er und seine 
Diener sollen die Niederlassungen der Eingeborenen 
und das diesen zugewiesene Land nicht betreten. 
Dies die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich 
der Pacht. 
Bemerkenswerte Vorschriften enthält die Kron- 
landverordnung des Weiteren bezüglich der Duldung 
öffentlicher Anlagen und des Schadensersatzes infolge 
solcher Anlagen, Vorschriften, die in gleicher Weise 
für alle Arten von Berechtigten gelten. Wasser- 
leitungen und elektrische Leitungen kann der Kommissar 
ohne Landentschädigung, jedoch gegen Ersatz des tat- 
sächlich angerichteten Schadens anlegen. Die Anlage 
von Eisenbahnen, Kanälen und Straßen muß der 
Ansiedler gleichfalls dulden; der Anspruch auf Ersatz 
für hierdurch entzogenes Land richtet sich aber hier 
nach der Größe des gekauften oder gepachteten Landes. 
Sind mehr als 100 Acker Land verkauft oder ver- 
pachtet, so erfolgt die Landrückgabe kostenlos, bei 
Inanspruchnahme geringerer Ländereien muß Ent- 
schädigung gewährt werden; in ersterem Falle muß 
allerdings Schadensersatz für zerstörte oder beschädigte 
Gebäude geleistet werden. Land für Anlage von 
Bahnhöfen, Ausweichstellen und anderen öffentlichen 
Anstalten muß vergütet werden. Hierbei sieht die 
Ausführungsverordnung vor, daß 100 Fuß von jeder 
Seite der Ugandaeisenbahn und so viel Land rings 
um eine Station, als die Eisenbahnbehörde für nötig 
befindet, als für Eisenbahnzwecke reserviert gelten. 
Endlich können Steine und anderes Material 
zwecks Anlage und Reparatur der genannten Bauten 
aus dem verkauften oder verpachteten Lande entnommen 
werden; Entschädigung wird nur dann gezahlt, wenn 
die Entnahme von bebautem Lande erfolgt. 
Zum Schluß enthält die Kronlandverordnung 
außer einigen Strafbestimmungen bei Ubertretung 
gewisser Vorschriften Bestimmungen über das Ver- 
halten den Emgeborenen gegenüber. Es soll bei 
allen Verfügungen über Kronland auf die Rechte der 
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Eingeborenen Rücksicht genommen werden, insbeson- 
dere soll kein Land verkauft oder verpachtet werden, 
das tatsächlich im Besitze Eingeborener ist. Verpach- 
tungen von Landflächen, die Eingeborenendörfer oder 
zniederlassungen enthalten, dürfen zwar erfolgen, ohne 
daß solche Dörfer oder Niederlassungen besonders 
ausgeschlossen werden, aber Land, das tatsächlich im 
Besitze der Eingeborenen zur Zeit der Verpachtung 
ist, soll während der Dauer dieses tatsächlichen Be- 
sitzes als von der Pacht ausgeschlossen gelten. Die 
Behörde soll das Land für die Eingeborenennieder-- 
lassungen bezeichnen, und dieses Land soll, so lange 
es okkupiert ist, von der Pacht als ausgenommen 
gelten. Hört der Besitz der Eingeborenen auf, so 
fällt das Land dem Pächter zu. Glaubt der Pächter 
Ansprüche auf Minderung des Pachtzinses wegen 
Verminderung des Pachtlandes infolge des Land- 
besitzes der Eingeborenen, und glaubt andererseits 
die Behörde Anspruch auf Erhöhung des Zinses 
wegen Fortfall eines solchen Landbesitzes zu haben, 
so hat über diese Ansprüche ein Richter des „High 
Court“ zu entscheiden. 
Die Ausführungsverordnung vom 21. Dezember 
1902 enthält noch wichtige Vorschriften über Wald- 
kultur und ähnliches. Hiernach sollen 10 pCt. des 
Landes dauernd als Forstland erhalten bleiben. Wo 
weniger als 10 pCt. Forst vorhanden sind, soll das 
Land bis auf 10 péCt. aufgeforstet werden. Wo 
kein Forst ist, braucht nur ein Areal von 2 pCt. 
aufgeforstet zu werden. Auch kann in diesem Falle 
die Forstbehörde von der Verpflichtung der Aufforstung 
entbinden. Die Ausforstung in dem besagten Umfange 
soll innerhalb 16 Jahren vom Tage des Vertrages 
ab erfolgen, und zwar in der Art, daß jedes Jahr 
ein verhältnismäßiger Teil aufgeforstet werden soll. 
Jeder Baumbestand von wenigstens 22 Yards Breite 
gilt als Forst. 
Ferner darf kein Strom oder Wasserlauf, der 
sich über die Grenzen eines Gutes erstreckt, abge- 
dämmt, abgeleitet oder unterbrochen werden. Eine 
zeitweise Abdämmung kann mit Erlaubnis des Kom- 
missars oder, sofern die Stauung über ein Jahr 
dauern soll, der Krone vorgenommen werden. Allen 
etwa später erlassenen Bewässerungsvorschriften bleibt 
das Land unterworfen. 
Weitere Vorschriften, wie über Anlage von Vieh- 
hürden, Vermeidung der Verunreinigung von Wasser- 
läufen 2c., sind mehr polizeilicher Natur und bedürfen 
keines Eingehens. 
Mit den angegebenen Verordnungen dürfte die 
Reihe der Vorschriften, welche die Rechte an Kron- 
land zum Gegenstande haben, nicht erschöpft sein; 
vielmehr wird in dem Vorworte zu der mehrfach 
erwähnten Verordnung vom 21. Dezember 1902 
gesagt, daß noch weitere Spezialverordnungen hin- 
sichtlich der Vergebung von Weide= und Bauland 
erlassen werden sollen.
	        
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