Dentsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Hera#uszezebe# in der Holsnial-Abtrilnun des Ansnãrligen Amnls.
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Berlin, 15. April 1903.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal viertelsährlich
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgobieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljabrliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften bdetragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und
esterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für die Lander des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeiltungs-Preisliste für 1903 unter Nr. 2151.)
XIV. Jahrgang. Unumer
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Inhalt: Amtlicher Teil: Runderlaß, betreffend die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen der in
den Schutzgebieten befindlichen Beamten und Militärpersonen S. 169. — Gouvernements-Verordnung, betreffend
die Einwanderung und Niederlassung von Chinesen in Samoa S. 170. — Verordnung des Kaiserlichen Gouver=
neurs von Samoa, betreffend den Verkehr mit alkoholhaltigen Getränken S. 170. — Nachweisung der Brutto-
Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1903 S. 171. — Ubersicht über die
Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes Kamerun während des Geschäftsjahres 1902 S. 172.—
Personalien S. 173.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 173. — Deutsch-Ostafrika: Usambara-Eisenbahn S. 174.
— Kamerun: Informationsreise des Bezirksrichters Diehl in den südlichen Teil des Bezirksamts Kribi (II.) S. 174.
— Beri-Beri und Schlafkrankheit in Kamerun S. 176. — Togo: Außenhandel von Togo im Jahre 1902 S. 176.
— Deutsch-Südwestafrika: Bericht des Generalkonsuls v. Lindequist über einen Besuch Deutsch-Südwestafrikas
S. 176. — ÜUber den Verlauf der Rinderpest im Jahre 1902 S. 178. — Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika S. 180. — Veräußerung von Farmen der South African Territories S. 180. — Deutsch-Neu-Guinea:
Kaisers-Geburtstagsfeier in Ponape (Ostkarolinen) S. 180. — Lord Anson über die Insel Tinian (Marianen) (II.
Schluß) S. 180. — Samoa: Kulis für Samoa S. 182. — Aus dem Bereiche der Missionen und der
Anlisklaverei-Bewegung S. 182. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die
Eingeborenengerichtsbarkeit in Britisch-Ostafrika S. 184. — Handel von Südnigeria S. 185. — Zolltarifänderung
in Sierra Leone S. 185. — Kautschukgewächse in Honduras S. 185. — Verschiedene Mitteilungen: Außen=
handel der französischen Kolonien S. 186. — Literatur S. 186. — Verkehrs-Nachrichten S. 187. — Fahrplan
der Woermann--Linie für das zweite Vierteljahr 1903 S. 189. — Anzeigen.
Amtlicher Teil.
Geseßze; Derordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Nunderlaß, betreffend die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Samm-
lungen der in den Schnutzgebieten befindlichen Beamten und Militärpersonen.
Die Bestimmungen des Runderlasses der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes vom 13. Ok-
tober 1896, betreffend die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen der in den Schutz-
gebieten befindlichen Beamten und Militärpersonen (Kolonialblatt 1896, S. 669), sind in neuerer Zeit
mehrfach nicht beachtet worden. Der Runderlaß wird daher im nachstehenden erneut zum Abdruck gebracht:
„Nach den Bestimmungen des Runderlasses vom 10. Dezember 1891 (Kolonialblatt 1891, S. 535)
dürfen ethnographische und naturwissenschaftliche Sammlungen, welche von Beamten in den Schutzgebieten
erworben und zusammengestellt sind, sofern sie nicht lediglich im Privatbesitz des Sammlers bleiben oder
in Gemäßheit der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 21. Februar 1889 ergangenen Anweisung
den heimischen wissenschaftlichen Instituten zur Verfügung gestellt werden, nur ausnahmsweise und nach
vorher eingeholter Genehmigung des Auswärtigen Amtes, Kolonial-Abteilung, anderweit verwertet oder ver-
äußert werden.
Derartige Sammlungen sind vielmehr vor etwaiger Entäußerung, der Anweisung vom 7. November
1890 entsprechend, an das Königliche Museum für Völkerkunde, Kolonial-Abteilung, Berlin SW., König-
grätzerstr. 120, zu senden, damit zunächst den heimischen wissenschaftlichen Instituten Gelegenheit zum
Erwerb gegeben wird. "
Diese Bestimmung wird hierdurch auch auf die Angehörigen der Schutztruppen und auf die in
den Schutzgebieten befindlichen kommandierten Offizlere ausgedehnt.“