Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Gouvernements-Verordnung, betreffend die Einwanderung und Niederlassung 
von Chinesen in Samoa. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Chinesen dürfen nur mit Genehmigung des Gouverneurs in das Schutzgebiet einwandern und sich 
daselbst niederlassen. 
* 2. 
Der Betrieb eines Handwerks oder die Pachtung von Land ist ihnen gleichfolls nur mit Genehmi- 
gung des Gouverneurs gestattet. 
83. 
Den Chinesen ist nicht gestattet, im Schutzgebiete Land zu erwerben oder Handel zu treiben. 
8 4. 
Chinesen, die den Bestimmungen der §§ 1—3 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe oder mit 
Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
§5. 
Wer entgegen der Bestimmung des § 1 Chinesen im Schutzgebiete landet, wird mit Geldstrafe 
von 500 Mark für jeden gelandeten Chinesen bestraft. 
86. 
Die in den §§ 1 und 2 vorgesehene Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
87. 
Diese Verordnung bezieht sich nicht auf die zur Zeit ihres Erlasses im Schutzgebiete ansässigen 
Chinefen. 
8 
88. 
Das Gesetz des Königs Malietoa Laupepa Relating to the immigration of Chinese into 
Samoa aus dem Jahre 1880, veröffentlicht in der Samoa Royal Gazette — Vol. I, Nr. 2 vom 
15. September 1892 — wird aufgehoben. 
Apia, den 1. März 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa, betreffend den Verkehr 
mit alkoholartigen Getränken. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 
Abschnitt I. (§§ 1—4.) 
§ 1. 
Das Verabfolgen alkoholartiger Getränke an Eingeborene ist verboten. 
– 2. 
Eingeborene dürfen alkoholartige Getränke weder in Besitz haben, noch genießen. 
83. 
Das Verbot der §§ 1 und 2 bezieht sich nicht 
auf Geistliche und Religionsdiener, die zu rituellen Zwecken Wein verabfolgen, 
auf die Verabfolgung von alkoholhaltigen Getränken zu Heilzwecken, 
auf Eingeborene, die von einem Fremden mit dem Einkauf oder Transport alkoholhaltiger Getränke 
beauftragt sind. 
*e 
Zuwiderhandlungen gegen Abschnitt 1 dieser Verordnung werden bei Fremden mit Geldstrafe bis 
zu 500 Mark, bei Eingeborenen mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt 
bei Fremden Geldstrafe von mindestens 100 Mark oder 1 Monat Gefängnis, bei Eingeborenen Ge- 
fängnis ein.
	        
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