Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Abschnitt II. (88 5—8.) 
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Wenn infolge von Trunksucht jemand sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt 
oder zum öffentlichen Argernis wird, so kann der Polizeivorsteher auf Antrag die Verabfolgung alkohol- 
haltiger Getränke an ihn verbieten. 
86. 
Das Verbot ist auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Erlasses an wirksam. Es ist dem 
Betroffenen zuzustellen und in den Gastwirtschaften an einer sichtbaren Stelle anzuheften, auch soll es 
mindestens dreimal in der in Apia erscheinenden Zeitung veröffentlicht werden. 
7 
Gegen das Verbot steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an den Kaiserlichen Bezirksrichter zu. 
88. 
Wer einem nach 88 5—7 erlassenen Verbot zuwider alkoholartige Getränke verabfolgt, wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Abschnitt III. (68 9—12,) 
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Die Ausübung des Schankgewerbes, sowie der Kleinverkauf alkoholhaltiger Getränke ist nur mit 
Konzession gestattet. Die Ubertragung einer Konzession auf eine andere Person bedarf in jedem Falle der 
vorherigen Genehmigung des Gouverneurs. 
10. 
Schankräume dürfen an Wochentagen von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr nachts, an Sonntagen 
von 1 Uhr nachmittags bis 12 Uhr nachts offen sein. Die Verabfolgung von Getränken in der Zwischen- 
zeit ist verborten. Ausnahmen sind mit besonderer Erlaubnis des Polizeivorstehers zulässig. 
8 11. 
Gastwirte dürfen im Betriebe ihrer Schankwirtschaft an trunkene Personen alkoholhaltige Getränke 
nicht verabfolgen. 
812. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verordnung werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. 
Gastwirten, die dreimal wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung be- 
straft find, kann die Konzession entzogen werden. 
Abschnitt IV. (§ 13.) 
13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich werden sämtliche 
nachstehende gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt: 
Die Liquor Prohibition Ordinance (1891), 
dic Habitual Drunkards Ordinance (1893), Nr. IX, XII, CVIII, CXXXIII der Regulations 
of the former Municipality 1878—1886, rerenacted by resolution of July 16th 1891, 
die Resolutions of the Municipal Council vom 20/8. 1891, betreffend the former Municipal 
Regulation Nr. XI, und vom 20/1. und 16/9. 1892, betreffend transker of license. 
Apia, den 2. März 1903. 
Der Kaiferliche Gouverneur. 
Solf. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Jannar 1903. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3925 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für Schistfahrts. Holzschlag= Neben. 
BZollamt Ausfuhr Einfuhr aAbgabe Gebührentnnahmen Insgesamt 
Rp. P.] Np. P.] Rp. P.] Npr. P.] Np. P.] NRp. P. — Mk. Uf. 
1! 4 1 3 l 
Tana 1 437 14 5869 62 15 — 15 19 43 36 73810— 10 #8 11 
Pangani .. 2043 2351 2647 38 3 —256 323 481254 13— 7316|48 
Bagamonon 10 665 2510 329 41 3 — 72 58 10 321 101 28= 29 383 75 
Dar-es= Salm. 1 884 34 8 301 63 6 — 134 49 V790 09 11 117 27= 15 481 01 
Kilhoaoa 3 308 39 3 424 02 30 — 144 18148 40 = 9824 85 
Linid 3 306 29 2171 21 3 — 15 19 6 325502 37— 7662 34 
Zusammen 22665 36 32744 35 60 — 639 031303 05|57412 15= 79 946 54 
31 561 Mk.45 596 Mk. 83 Mk. 889 MM..814 Mk. I 
80Pf. 78 Pf. 55 Pf.] 87 Pf. 54 Pf. .
	        
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