Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

b) Das Verfahren soll im allgemeinen das in— 
dische bürgerliche und Strafgerichtsverfahren sein. 
Ziffer 11 regelt die Prügelstrafe im wesentlichen 
in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen unseres 
Schutzgebietes. 
12. a) Todesurteile müssen vom obersten Ge- 
richtshof und vom Commissioner bestätigt werden. 
b) Urteile, die mehr als 25 Hiebe oder sechs 
Monate Gefängnis oder 500 Rupien Geldstrafe fest- 
setzen, bedürsen zu ihrer Vollstreckung der Genehmi- 
gung des obersten Gerichtshofes. 
13. Dem obersten Gerichtshof steht das Recht 
zu, alle Urteile nachzuprüfen. 
14. Gegen jede Entscheidung eines Sondergerichts 
ist Berufung an den obersten Gerichtshof zulässig. 
15. Die Befugnis des Commissioners, die Ge- 
richtsbarkeit eines Stammoberhauptes anzuerkennen, 
bleibt unberührt. 
Der Collector ist befugt, einem anerkannten Ober- 
haupt die Entscheidung in einem Prozeß zu über- 
w#agen und die erforderlichen Maßregeln zur Durch- 
führung der Befehle eines solchen zu ergreifen. 
16. Der Collector soll das Verfahren, die 
Anordnungen und Strafen einer eingeborenen Auto- 
rität überwachen. 
17. Die Verhaftung von Eingeborenen bleibt 
dem Collector vorbehalten und erfolgt auf Grund 
eines Haftbefehls. 
In einer der Verordnung angehängten Bekannt- 
machung werden darauf sämtliche Distrikte der 
Prormzen Ukamba, Naivasha, Kisumu, Kenia und 
Jubaland zu „Sonderbezirken“ im Sinne der Ver- 
ordnung erklärt. Von den sieben Provinzen Britisch- 
Ostafrikas gehören also nur Seyidiye und Tanaland 
nicht zum Bereich der neuen Verordnung. 
DPandel von Südnigeria. 
Der Wert der Einfuhr des britischen Protekto- 
rates Südnigeria belief sich im Kalenderjahre 1901 
auf 1297 116 ## und der Wert der Ausfuhr in 
derselben Zeit auf 1 253706 L. Vor 1901 um- 
saßten die statistischen Anschreibungen die am 31. März 
endigenden Rechnungsjahre und ergaben für 1900/01 
als Wert der Einfuhr 1 199 690 K und als Wert 
der Ausfuhr 1 166 147 ## und für 1899/1900 als 
Wert der Einfuhr 725 798 é und als Wert der 
Ausfuhr 888 955 L. An der Einfuhr des Jahres 
185 
  
  
(276 633) — Gin und Genever 117 604 (127 404) 
— Böttcherwaren 70 034 (64 371) — Eisenwaren, 
Messerwaren, Maschinen 69 961 (52720) — Roh- 
tabak 62 484 (66 858) — Banumaterialien 52727 
(49 635) — Kleidungsstücke 38 225 (29 674) — 
Salz 26 412 (23741) — Reis 23 185 (20 376) 
— Seidenwaren 15 453 (21 808) — Steinkohlen 
14593 (18 530) — Möbel 13 250 (9613) — 
Wollwaren 12142 (8069) — Säcke 11 441 (11714) 
— Ton= und Glaswaren 11 117 (11 530). Aus- 
fuhr: Palmöl 606 011 (527 887) — Palmkerne 
437093 (420510) — Kautschuk 106 925 (141 133) 
— Elfenbein 10 995 (14 829). 
(Nach einer britischen Parlaments-Drucksache.) 
SPolltarifänderung in Sierra Leone. 
Laut einer Verordnung des Gouverneurs vom 
19. Januar 1902 sind der Liste der bei der Einfuhr 
in Sierra Leone zollfreien Gegenstände die folgenden 
hinzugefügt worden: Boote, Lichterschiffe und Kanoes 
mit dem dazu gehörigen, gleichzeitig eingeführten 
Tauwerk; Schiffe, die weder durch Dampf noch 
durch Segel getrieben werden; Dampf-, elektrische 
oder andere Barkassen mit dem dazu erforderlichen, 
gleichzeitig eingeführten Zubehör. 
Rautschukgewächse in Donduras. 
Der Gouverneur des Comyapua-Departements 
in der Republik Honduras hat vor einiger Zeit in 
dem Pijogebirge ein wildes, rankenartiges Gewächs 
von vier Zoll bis zwei Fuß im Durchmesser entdeckt, 
welches beim Anschneiden einen dem Kautschuk ähn- 
1901 war Großbritannien mit 1 072 962 4 beteiligt, 
Deutschland mit 104 008 k, die Niederlande mit 
97 565 . Frankreich mit 2531 L. Von der Aus- 
fuhr des Jahres 1901 entfielen auf Großbritannien 
798 693 L, Deutschland 392 795 #E, Frankreich 
43 505 E,. 
auf die Niederlande 10 818 . Die 
wichtigsten Ein= und Ausfuhrartikel waren im Jahre 
1901 (die Zahlen für das Rechnungsjahr 1900/01 
sind in Klammern beigefügt) nach dem Werte in 4# 
die folgenden. Einfuhr: Bamwollenwaren 265 060 
lichen Saft lieferte. Diese Pflanze wird 100 Fuß 
lang und soll zur Familie der afrikanischen Koutschuk- 
arten gehören. Der Entdecker ist überzeugt, daß der 
Kautschuk dieser Pflanze in der Qualität besser ist 
als der im Handel befindliche Parakautschuk, und 
versichert, daß seine Ansicht durch die von amerila- 
nischen und europäischen Chemikern angestellten Ana- 
lysen bestätigt worden sei. Das Gewächs gedeiht 
sowohl auf bedeutenden Höhen wie in niederen Tälern. 
Die Pflanze ist von so üppigem Wachstum, daß sich 
ihre Ausbeutung in kommerzieller Beziehung lohnen 
würde. Sie läßt sich auf dem fruchtbaren Boden 
des Departements durch Setzlinge schnell fortpflanzen. 
Da die Pflanze viel schneller gedeiht als der Kaut- 
schukkaum, so ist anzunehmen, daß sie auch einen 
größeren Kautschukertrag liefert. Die Bäume be- 
dürfen einer sechsjährigen Pflege, bevor sie angezapft 
werden können. Die Versuche, zum Zwecke der Aus- 
beutung des Kautschuks im Yorodistrikt eine Gesell- 
schaft zu gründen, haben bisher zu keinem Resultat 
geführt. 
(Nach einem Bericht des amerik. Konsuls in Tegucigalpa.)
	        
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