Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere die Beschlüsse der Gesellschaft, nach 
welchen eine Anderung oder Ergänzung dieser Statuten erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen 
vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll, unterworfen. 
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Verordunng des Gonverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz von Telephon- 
und Telegraphenanlagen. Vom 23. März 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt: 
§s 1. 
Die Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Busa vom 10. Dezember 1901 (Kolonial- 
blatt von 1902, S. 108) wird hiermit auf die Telephon= und Telegraphenanlage Duala-Bu3a, sowie auf 
die fernerhin im Schutzgebiet Kamerun zu errichtenden gleichen Anlagen ausgedehnt. 
2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Buöa, den 23. März 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
Ergänzungs-Verordnung des Gonverncurs von Teutsch-Südwestafrika zu der 
Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von 
geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 26. Februar 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 2 
Absatz 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer 
Befugnisse und den Erlaß polizellicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- 
Südwestafrika (Kolonialblatt 1901, S. 5) wird hiermit verordnet: 
81. 
Die Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen 
Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete, erhält zu § 11 als zweiten Absatz folgende Ergänzung: 
„Erlaubnisscheine für die Verabfolgung der im gewerbsmäßigen Brauverfahren innerhalb des 
Schutzgebietes hergestellten einfachen oder obergärigen Biere werden gebührenlos ausgestellt.“ 
2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffenlidung in Kraft. 
Windhoek, den 26. Februar 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Tecklenburg. 
——–.G –—. 
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend Anlegung eines 
Ernudbuchs für den Grundbuchbezirk Neu-Pommern. Vom 17. Februar 1903. 
Auf Grund des § 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. Juli 1887 zur Ausführung der 
Allerhöchsten Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung 
der Grundstücke (Riebow 1, Seite 475), wird hierdurch die Anlegung eines neuen Grundbuches für den 
Grundbuchbezirk Neu-Pommern mit den vorgelagerten kleinen Inseln angeordnet. Die Grenze nach dem 
Grundbuchbezirk Gazelle-Halbinsel wird vorbehaltlich späterer genauerer Festsetzung gebildet durch eine 
gerade Linie von der Mündung des Torio bis zur Mündung des Red River. 
Herbertshöhe, den 17. Februar 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Knake.
	        
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