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Verordunng des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ausrottung von
Lantanapflanzen. Vom 24. Februar 1903.
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, die auf dem Grundstück wach-
senden Lantanapflanzen auf seine Kosten auszurotten und zu vernichten.
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§ 2.
Der Polizeivorsteher von Apia hat jährlich mehrere Lantana-Inspektionen zu veranstalten und
ihren Zeitpunkt vorher öffentlich und rechtzeitig bekannt zu machen.
Die inspizierenden Beamten sind befugt, jedes Grundstück in den Tagesstunden von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends zu betreten.
83.
Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem bei einer Inspeltion Lantana gefunden
wird, wird mit Geldstrafe bis zu 40 Mark und im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft. — Auch kann
in einem solchen Falle der Kaiserliche Bezirksrichter die Ausrottung der Lantana auf Kosten des Zuwider-
handelnden anordnen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich werden sämtliche
früheren Lantana-Verordnungen aufgehoben.
Apia, den 24. Februar 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Verordnung des Gonverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer
Land= und Titelkommission. Vom 25. Februar 1903.
1. Zur Entscheidung famoanischer Land= und Titelstreitigkeiten tritt vorübergehend eine Kommission
zusammen, die aus dem Kaiserlichen Bezirksrichter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht.
2. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von dem Kaiserlichen Gouverneur ernannt, der
auch für die Fälle der Behinderung des Vorsitzenden Bestimmung trifft. -
3. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Nicht beamtete Beisitzer erhalten eine Entschädigung
fer ihre Mühewaltung und auf Antrag Reisekosten, falls die Sitzungen der Kommission außerhalb Apias
tattfinden.
4. Die Kommission hat die Streitsachen zu entscheiden, die ihr vom Kaiserlichen Gouverneur zur
Entscheidung überwiesen werden. Das Verfahren wird durch eine besondere Instruktion geregelt.
5. Die Entscheidungen der Kommission sind endgültig.
6. Der Kaiserliche Gouverneur ernennt eine Kommission von Samoanern, die von der Land= und
Titelkommission über samoanisches Recht und somoanische Sitten und Gewohnheiten gehört werden kann.
7. Den Zeitpunkt des Zusammentritts der Kommission bestimmt der Kaiserliche Gouverneur.
Apia, den 25. Februar 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Instruktion des Gouverneurs von Samoa für das Verfahren der Land= und Titelkommission.
In Ausführung des § 4 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Ernennung einer
Land= und Titelkommission, ergeht folgende Instruktion:
1. Das Verfahren ist mündlich. Jedoch können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Schriftsätze der Partelen eingesordert werden.
2. Die Parteien müssen zur Verhandlung rechtzeitig geladen werden und selbst erscheinen. Eine
Vertretung durch Fremde als Anwälte (Sachwalter) ist nicht gestattet, doch kann die Kommission von Amts
wegen einer oder beiden Parteien einen Beistand bestellen.
3. Der Vorsitzende hat die auf die Prozeßleitung bezüglichen Verfügungen zu treffen. Die Beisitzer