Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F.  3.

Sind  diese  Erkundigungen  fruchtlos  oder  ergiebt  sich  in  Folge  derselben,
daß  ein  Militairpflichtiger  die  Koͤniglichen  Lande  ohne  Erlaubniß  verlassen
hat,  so  hat  die  Landespolizei-Behoͤrde  auf  Grund  der  ihr  einzureichenden  und
Sseeichen  Falls  zu  ergänzenden  Verhandlungen  eine  Erklärung  dahin  auszustellen:


1)  daß  der  Militairpflichtige  sich  zu  den  von  der  Verwaltungsbehörde  angeordneten
  Redoisionen  nicht  gestellt,

2)  daß  der  Aufenthaltsort  desselben  im  Inlande  nicht  ermittelt  worden,
und

3)  daß  der  angesiellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben
  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  der  Militairpflichtige
  die  Königlichen  Lande  ohne  Grlaubniß  verlassen  und  sich  dadurch
dem  Eintritt  in  den  Dienst  des  siehenden  Heeres  zu  entziehen  gesucht
  habe.

S.  4.

Die  Erklärung  der  Landespolizei-Behörde  isi  dem  Staatsanwalt  bei  dem
Gericht  des  letzten  Wohnsitzes  oder  des  letzten  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts
zu  übersenden.  Auf  Grund  derselben  ist  von  dem  Staatsanwalt  sofort  die
Beschlagnahme  des  Vermögens,  nach  Maaßgabe  des  .  110.  des  Strafgesetzbuches,
  zu  beantragen  und  die  Einleitung  des  Strafoerfahrens  mittelst  öffentlicher
  Vorladung  herbeizuführen.

g.  õ.

Das  Verfahren  kann  gleichzeitig  gegen  verschiedene  Personen  gerichtet
werden  und  die  Verhandlung  gegen  die  zugleich  vorgeladenen  Personen  ungetrennt
  erfolgen.

S.  6.

In  Bezug  auf  die  Vorladungen  der  Beschuldigten  und  die  Zustellungen
an  dieselben  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  406.  bis  50.  einschließlich  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1832.,  betreffend  die  Zusätze  zu  der  Verordnung  vom
3.  Jannar  1849.,  und  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  die
Vorschriften  der  Artikel  10.  bis  13.  einschließlich  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1855.,  die  Abänderung  ei  iger  Vorschriften  über  das  gerichtliche  Verfahren
betreffend,  zur  Amvendung.  Dem  Beschuldigten  ist  jedoch,  falls  sein  Aufenthaltsort
  bekannt  ist,  Abschrift  der  Vorladung  durch  die  Post  zu  übersenden.
Eines  Behöändigungsscheines  bedarf  es  nicht.

g.