Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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die gleichen Abgaben zu entrichten, welche von den Bergbautreibenden nach Maßgabe der einschlägigen 
bergrechtlichen Vorschriften von der Förderung der gleichen Metalle jeweilig zu entrichten sind. Im 6. und 
7. Betriebsjahre soll. die vom Konzessionar zu entrichtende Förderungsabgabe 2 pCt., im 8. Jahr 3 pCt., 
im 9. Jahr 4 pCt., im 10. Jahr und später 5 pCt. des Wertes betragen, welchen die Erzeugnisse vor 
weiterer Verarbeitung am Gewinnungsorte haben. Für die Berechnung und Abführung dieser Abgaben, 
sowie die an die nicht rechtzeitige Entrichtung geknüpften Folgen sind die Vorschriften der 88 55, 57, 58 
der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, maßgebend. 
Wird zur Bildung einer oder mehrerer Gesellschaften geschritten, so haben diese die vorstehend 
für die ersten fünf Betriebsjahre festgesetzten Abgaben dauernd zu entrichten und außerdem, sofern das 
jährliche Reineinkommen die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als fünf vom Hundert des ein- 
gezahlten und verwendeten Anteilskapitals gestatten würde, dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika von dem 
Mehrbetrage zwanzig vom Hundert zu zahlen. 
§ 13. 
Der Konzessionar hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiete aufhält, einen dort wohnenden 
Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahrnehmung des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt 
sein muß. Solange der Konzessionar der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die Aus- 
übung der Konzession untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art 
begründet werden kann. 
8 14. 
Der Konzessionar hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser Konzession bildenden Unter- 
nehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögensverwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des 
Deutschen Handelsgesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Übersicht über den Stand des Unter- 
nehmens gestatten. 
15. 
Über Privatrechtsstreitigkeiten, die sich bei Ausführung dieser Konzession ergeben sollten, entscheiden, 
vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, ausschließlich die Gerichte des Schutzgebiets. 
Die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung folgender Paragraphen: 
1, Abs. 1 zu a: Schiffbarkeit der Flußläufe, 
2, Abs. 2: ernstliche, sachgemäße und unausgesetzte Betreibung der Untersuchung, 
3, Abs. 3: Beschaffenheit der Merkmale, 
3, Abs. 4 f.: räumliche Ausdehnung der Berechtigung, 
4: Inhalt der Anzeige, 
7: ordnungsmäßiger Betrieb (Nichteröffnung, Nichtaufrechterhaltung), 
10, Abs. 1: Erforderlichkeit von Land zu Betriebszwecken, 
11: Erforderlichkeit von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, 
erfolgt auf Antrag des Gouverneurs oder des Konzessionars unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs 
durch ein Schiedsgericht im Schutzgebiete. Das Schiedsgericht wird, wie folgt, gebildet: Jeder Teil bestellt 
eine gleiche Zahl, jedoch nicht mehr als zwei Schiedsrichter. Von sämtlichen Schiedsrichtern wird ein 
Obmann gewählt. Für den Reichskanzler wird der Gouverneur den oder die Schiedsrichter auswählen 
und dem Konzessionar benennen unter der gleichzeitigen Aufforderung, den oder die zu wählenden Schieds- 
richter binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm 
namhaft zu machen. Kommt der Konzessionar dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der 
Gouverneur auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe vom Kaiserlichen Konsul in Sansibar 
ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in diesem Paragraphen nichts anderes fest- 
gesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
§ 16. 
Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere Personen oder Gesellschaften, 
sowie die Übertragung einzelner auf der Konzession beruhender Rechte auf Ausländer oder ausländische 
Gesellschaften bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Übertragung darf in 
jedem Falle nur unter Auferlegung der entsprechenden konzessionsmäßigen Pflichten erfolgen. 
Vor der Übertragung von Rechten an eine Gesellschaft muß dem Gouverneur nachgewiesen werden, 
daß der Gesellschaft wenigstens der vierte Teil ihres Nominalkapitals als Betriebskapital für die Zwecke 
Het Verwendung im Schutzgeblete in barem Gelde oder in sicheren Wechseln oder Effekten zur Verfügung 
tehen wird. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder der an dessen Stelle tretenden Organe der Gesellschaft 
müssen in ihrer Mehrzahl Reichsangehörige sein. 
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