b) Bei der Ausfuhr:
1. Alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände;
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung im dienstlichen Interesse
ausgeführten Gegenstände.
8 12.
Der Gouverneur ist ermächtigt, von der Einziehung von Zöllen und sonstigen durch diese Ver-
ordnung und die zugehörigen Ausführungsverordnungen festgesetzten Abgaben bis zur Höhe von 5000 Mark
für den Einzelfall abzusehen, sowie bereits vereinnahmte Beträge bis zu dieser Höhe ganz oder teilweise
zurückzuzahlen, und zwar bis zur Höhe von 500 Mark selbständig, bei größeren Beträgen mit vorheriger
Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung).
Person des Zollpflichtigen.
8 13
Zur Entrichtung des Zolls ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in dem die Zoll-
pflicht begründet wird (§ 7), Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist.
Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen
Niederlage (§ 38) entnimmt.
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle.
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände.
14.
Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für die auf ihnen
ruhenden Zollgefälle und können, solange der Zoll nicht der zollamtlichen Festsetzung entsprechend gezahlt
ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergehende Verbot
der weiteren Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch ruht, kann in keinem
Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern, eher verlangt werden, als bis
der auf den Gegenständen haftende Zoll bezahlt ist.
Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist nicht entrichtet, so kann
der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft
oder auf Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen in eine Zollniederlage (§ 38) aufgenommen werden.
§ 15.
Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen, werden von Amts wegen bis zur Dauer eines
Jahres aufbewahrt, sofern dies nach den hierüber vom Gouverneur zu erlassenden Ausführungsbestimmungen
zulässig ist. Nach Ablauf der Frist und nach erfolgter Revifion, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen
und zu bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung in einer Zwischenzeit von vier
Wochen zu erfolgen. Bleibt diese ergebnislos, so werden die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen
ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug der Zoll-
gefälle und der durch die Lagerung r2c. entstandenen Kosten zu Gunsten des unbekannten Eigentümers für die
Dauer eines Jahres aufbewahrt und verfällt dann dem Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Verjährung der Zollgefälle.
§ 16
Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen, desgleichen alle Ansprüche auf Ersatz wegen
zuviel oder zu Ungebühr entrichteter Zollgefälle verjähren binnen dreier Jahre von dem Tage an gerechnet,
an welchem die Gegenstände in den freien Verkehr oder ins Ausland abgelassen worden sind. Der Anspruch
auf Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in fünf Jahren.
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden hierbei
entsprechende Anwendung.
Ort der Bien
17.
Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen sind die Zollämter und Zollstationen befugt,
die Ein= und Ausfuhr auch an solchen Plätzen, welche nicht Zollstellen (§ 3) sind, unter besonderen
Kontrollmaßregeln zu gestatten.
8 18.
Zum Löschen und Laden der seewärts ein= und ausgehenden Gegenstände ist die vorherige Erlaubnis
der Zollbehörde einzuholen.
§ 19.
Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 3 bezeichneten Plätzen in der Regel
nur an denjenigen Stellen geschehen, welche die Zollbehörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen und