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dem im Tarife festgesetzten Tarasatz augenscheinlich abweicht, sofern nicht in solchen Fällen der Zollpflichtige
die Verzollung nach dem Bruttogewichte vorzieht.
Enthält ein und dasselbe Frachtstück zollpflichtige und zollfreie oder verschiedenen Zollsätzen unter-
worfene zollpflichtige Gegenstände, so sind die einzelnen Gegenstände nach dem Nettogewichte zu verzollen,
sofern nicht der Zollpflichtige die Verzollung nach dem Bruttogewicht und dem höchsten der verschiedenen
bei dem Frachtstück in Frage kommenden Tarissätze besonders beantragt.
Wenn Gegenstände, deren Verzollung in Gemäßheit des Tarifs nach dem Bruttogewichte zu
erfolgen hat, in einer Verpackung eingeführt werden, welche als eine handelsübliche nicht bezeichnet werden
kann, oder wenn solche Gegenstände in einer im Handel nicht gebräuchlichen Weise mit anderen Gegen-
ständen augenscheinlich zu dem Zwecke in einem Frachtstück zusammengepackt sind, um die Verzollung nach
dem Bruttogewichte zu umgehen, so ist der Zollbetrag nach dem Nettogewichte mit einem Zuschlage von
20 Prozent zu erheben. Auf die von Reisenden persönlich eingeführten oder in Postpaketen eingehenden
Gegenstände findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken, Tins 2c.) nicht in Abzug gebracht. Dasselbe gilt bei anderen
Gegenständen für die zur unmittelbaren Sicherung nötigen Umschließungen, welche mit in die Hand des
Käufers überzugehen pflegen (z. B. für die Kistchen, Schachteln und Blechumhüllungen, in denen Zigarren
und Zigaretten eingehen, für Papier, Pappe, Bindfaden 2c.)
8 26.
Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsatze statt, welcher zu der Zeit in Kraft
ist, zu der die ein- und ausgehenden Gegenstände zur Verzollung gestellt werden.
Für Gegenstände, die in beschädigtem oder verdorbenem Zustand ankommen, ist auf Antrag des
Zollpflichtigen der Zoll unter der Bedingung zu erlassen, daß dieselben unter zollamtlicher Aufsicht ver-
nichtet werden.
Bei der Zollberechnung bleiben Beträge, welche volle 10 Pfennige nicht erreichen, außer Ansatz
Zollabfertigung im Innern.
§ 27.
Im Innern des Schutzgebietes ansässigen Personen und Firmen kann auf ihren Antrag durch das
Gouvernement widerruflich gestattet werden, daß die Schlußabfertigung der für sie aus dem Ausland ein-
gehenden Gegenstände sowie die Erhebung des auf denselben ruhenden Zolles nicht sogleich beim Über-
schreiten der Grenze, sondern bei einer Zollstelle im Innern stattfindet.
8 28.
Die gemäß § 27 zu verzollenden Gegenstände sind der Zollstelle des Eingangsorts nach den
Vorschristen der §§ 21 und 22, jedoch in doppelter Ausfertigung, anzumelden und von dieser einer
Revision in Bezug auf die Zahl, Bezeichnung und Vervackungsart sowie das Bruttogewicht der Fracht-
stücke zu unterwerfen (allgemeine Revision). Zu einer Offnung der Frachtstücke ist nur in Verdachtsfällen
zu schreiten.
In Ausnahmefällen können Frachtstücke auch ohne Inhaltsbezeichnung und Revision einer Zoll-
stelle im Innern zur Schlußabfertigung überwiesen werden. In solchen Fällen ist jedoch stets das
Bruttogewicht amtlich zu ermitteln; ein zollamtlicher Verschluß der Frachtstücke kann seitens der Zollbehörde
vorgenommen werden.
§ 29.
Der Frachtführer haftet für die Vorführung der Gegenstände in unverändertem Zustande bei der
Abfertigungsstelle des Binnenlandes. Findet eine Veränderung der Ladung oder des Bestimmungsortes
während des Transportes statt (Wagenbruch, Versagen der Zugtiere 2c.), so ist hiervon ohne Verzug der
nächsten Zollstelle Anzeige zu erstatten, welche einen entsprechenden Vermerk auf der Anmeldung anbringt.
Der Warenführer und der Warenempfänger sind berechtigt, vor Beginn der Schlußrevision bei
der Abfertigungsstelle die Zollanmeldung zu vervollständigen und zu berichtigen oder Revision unter
Offnung der Frachtstücke und Prüfung des Inhalts (spezielle Revision) zu beantragen. Geschieht dies
nicht, so erkennen sie damit die Zollanmeldung als richtig an und haften für die Folgen einer unrichtigen
Deklaration.
8 30.
Ergibt sich bei der im Innern vorgenommenen Schlußabfertigung oder bei der Aufnahme in eine
öffentliche Niederlage ein Mindergewicht gegenüber dem von der Zollstelle des Eingangsortes ermittelten
Gewicht, so bleibt das letztere unberücksichtigt, wenn das Mindergewicht auf natürliche Einflüsse zurückzu-
führen ist; andernfalls findet die Verzollung nach dem von der Zollstelle am Eingangsort ermittelten
Gewichte statt, vorbehaltlich einer etwa wegen Schmuggels einzuleitenden Untersuchung.