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8 40.
Die Zollbeamten sind zur Revision eines jeden Warentransportes im Schutzgebiet befugt, sobald
hinsichtlich desselben der Verdacht einer Übertretung der Zollvorschriften besteht.
8 41.
Liegt gegen irgend jemanden der begründete Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels
oder der Mitwirkung bei diesen Vergehen durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände vor,
so können zur Ermittelung Nachsuchungen nach derartigen Gegenständen unter Erforderung des Nachweises
der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden,
wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozeß Ordnung (88§ 102 ff.) zu beachten sind.
Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche Grundstücke und Wege
zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist.
Dienststunden.
§ 4.
In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen nur an Wochentagen, und zwar in
in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, stattfinden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen von
dieser Bestimmung gestatten.
s 43.
d
Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch den Gouverneur festgesetzt; sie sind durch
öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu machen.
8 44.
Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten Zeiten (auch
an Sonn= und Feiertagen), sowie außerhalb der Zollstellen (z. B. in Privatlägern) vorgenommen werden.
Das Uberschreiten der Binnengrenze mit zollpflichtigen Gegenständen ist auf den als Zollstraßen
öffentlich bekannt gemachten Wegen zu jeder Tages= und Nachtzeit gestattet; jedoch kann der Gouverneur
in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse Beschränkungen verfügen, die öffentlich bekannt zu machen sind.
8 45.
Eine besondere Gebühr ist zu entrichten:
1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb der
in § 42 genannten Tageszeit.
2. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der gemäß § 43 festgesetzten Dienst-
stunden;
3. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn dieselbe von der Zollstelle entfernt statt-
findet, sowie für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen
außerhalb der von der Zollbehörde dafür bestimmten Stellen (8 19).
Diese Abfsertigungsgebühren betragen für jede angefangene Stunde 1,50 Mark für jeden Beamten.
Die Gebühren für die außerhalb der Dienststunden (§ 43) vorgenommenen zollamtlichen Verrich-
tungen erhalten die Beamten vom Zolleinnehmer abwärts, welche den Dienst verrichtet haben, durch das
Zollamt; die nicht an solche Beamten ausgezahlten Beträge kommen dem Landesfiskus zu gute.
§ 46.
Wenn über die Auslegung der Zollverordnung oder die Anwendung des Zolltarifs zwischen dem
Zollpflichtigen und der Zollbehörde Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der Zoll-
behörde Beschwerde bei dem Govuverneur, in zweiter Instanz bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonial-Abteilung) zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Strafbestimmungen.
§ 47.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Aus= oder Einfuhr für das Schutzgebiet oder für einen
Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen gestattet ist (§S 4 und 5),
diesen Bestimmungen zuwider aus= oder einzuführen, macht sich der Kontrebande schuldig. Er hat, sofern
nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der
Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche dem
doppelten Werte jener Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. Kann die Einziehung
der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegen-
stände und, wenn sich dieser nicht genau ermitteln läßt, auf Erlegung einer als angemessener Wert sestge-
stellten Geldsumme zu erkennen, daneben auf eine Geldstrafe, welche dem doppelten Betrage des Wertes
der kontrebandierten Gegenstände gleichkommt.