Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8 40. 
Die Zollbeamten sind zur Revision eines jeden Warentransportes im Schutzgebiet befugt, sobald 
hinsichtlich desselben der Verdacht einer Übertretung der Zollvorschriften besteht. 
8 41. 
Liegt gegen irgend jemanden der begründete Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels 
oder der Mitwirkung bei diesen Vergehen durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände vor, 
so können zur Ermittelung Nachsuchungen nach derartigen Gegenständen unter Erforderung des Nachweises 
der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden, 
wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozeß Ordnung (88§ 102 ff.) zu beachten sind. 
Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche Grundstücke und Wege 
zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist. 
Dienststunden. 
§ 4. 
In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen nur an Wochentagen, und zwar in 
in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, stattfinden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen von 
dieser Bestimmung gestatten. 
s 43. 
d 
Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch den Gouverneur festgesetzt; sie sind durch 
öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu machen. 
8 44. 
Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten Zeiten (auch 
an Sonn= und Feiertagen), sowie außerhalb der Zollstellen (z. B. in Privatlägern) vorgenommen werden. 
Das Uberschreiten der Binnengrenze mit zollpflichtigen Gegenständen ist auf den als Zollstraßen 
öffentlich bekannt gemachten Wegen zu jeder Tages= und Nachtzeit gestattet; jedoch kann der Gouverneur 
in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse Beschränkungen verfügen, die öffentlich bekannt zu machen sind. 
8 45. 
Eine besondere Gebühr ist zu entrichten: 
1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb der 
in § 42 genannten Tageszeit. 
2. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der gemäß § 43 festgesetzten Dienst- 
stunden; 
3. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn dieselbe von der Zollstelle entfernt statt- 
findet, sowie für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen 
außerhalb der von der Zollbehörde dafür bestimmten Stellen (8 19). 
Diese Abfsertigungsgebühren betragen für jede angefangene Stunde 1,50 Mark für jeden Beamten. 
Die Gebühren für die außerhalb der Dienststunden (§ 43) vorgenommenen zollamtlichen Verrich- 
tungen erhalten die Beamten vom Zolleinnehmer abwärts, welche den Dienst verrichtet haben, durch das 
Zollamt; die nicht an solche Beamten ausgezahlten Beträge kommen dem Landesfiskus zu gute. 
§ 46. 
Wenn über die Auslegung der Zollverordnung oder die Anwendung des Zolltarifs zwischen dem 
Zollpflichtigen und der Zollbehörde Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der Zoll- 
behörde Beschwerde bei dem Govuverneur, in zweiter Instanz bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abteilung) zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Strafbestimmungen. 
§ 47. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Aus= oder Einfuhr für das Schutzgebiet oder für einen 
Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen gestattet ist (§S 4 und 5), 
diesen Bestimmungen zuwider aus= oder einzuführen, macht sich der Kontrebande schuldig. Er hat, sofern 
nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der 
Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche dem 
doppelten Werte jener Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. Kann die Einziehung 
der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegen- 
stände und, wenn sich dieser nicht genau ermitteln läßt, auf Erlegung einer als angemessener Wert sestge- 
stellten Geldsumme zu erkennen, daneben auf eine Geldstrafe, welche dem doppelten Betrage des Wertes 
der kontrebandierten Gegenstände gleichkommt.
	        
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