Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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ziehung der kontrebandierten oder geschmuggelten Gegenstände als Werterlegung zu zahlen sind, kann auf 
eine Freiheitsstrafe nicht erkannt werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den §§ 51 und 
52 vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt. | 
55. 
Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünstigung, Beihülse und Teilnahme 
sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. 
§ 56. 
Für die Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes kontrebandierter oder geschmuggelter Gegen- 
stände (§§ 47 und 49) sowie für die Kosten, zu welchen Personen verurteilt werden, die unter der Ge- 
walt, der Aufsicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese letzteren 
im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig von der Strafe, 
zu welcher sie selbst auf Grund dieser Verordnung etwa verurteilt werden. Dabei kann die Zollbehörde 
nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter Verzicht hierauf 
an den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur Vollstreckung durch 
das Gericht bringen. 
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch 
den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, 
die sie dem Täter übertragen oder ein für allemal überlassen hatten. 
857. 
Die in den §§ 47, 49, 51, 52 und 53 saufgeführten Vermögensstrafen werden durch die gol- 
stationen und Zollabferligungsstellen durch Strafbescheid verhängt, soweit die Höhe der verwirkten Strafen 
einschließlich des Wertes der einzuziehenden Gegenstände 300 Mark nicht übersteigt und sich der Verurteilte 
bei der verhängten Strafe beruhigt. Zur Verhängung höherer Geldstrafen sind nur die Zollamtsvorsteher 
und der Vorstand der Zollverwaltung des Schutzgebiets befugt. Gegen diese Straffestsetzungen steht dem 
Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der Zustellung an die Beschwerde bei dem Gouverneur zu; 
an Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In der 
Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere. 
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Zollstelle anzubringen, 
welche den Strasbescheid erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat. 
§ 58. 
Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen (I54) und die Vollstreckung 
der letzteren erfolgt auf Antrag der Zollstelle, welche den Strafbescheid erlassen hat, durch die Gerichte; 
wenn es sich um Eingeborene handelt, durch die Bezirksämter und Distrikte. Die Umwandlung erfolgt 
nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. n 
8 59. *rir*“'" 
Der Gouverneur ist ermächtigt, die auf Grund der §§ 47, 49, 51, 52 und 53 durch Strafbe- 
scheid oder gerichtliches Erkenntnis verhängten Freiheits= und Geldstrafen sowie die Vertretungsverbind- 
lichkeiten, Einziehungen und Wertersatzsummen und die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu er- 
mäßigen, ferner die Strafvollstreckung auszusetzen, sowie Strafunterbrechung und Strafteilung zu gestatten 
soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder um Geldbeträge bis zu 500 Mark handelt. 
8 60. 
Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches bestraft. 
8 61. 
Hinsichtlich der Eingeborenen sind außer den vorgenannten Strafen alle Strafmittel zugelassen, 
welche in den die Eingeborenen-Strasgerichtsbarkeit regelnden Verordnungen vorgesehen sind. 
8 62. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung belannt ge- 
gebenen Bestimmungen soll niemand, auch Ausländern nicht, zur Entschuldigung gereichen.“ 
8 63. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, die zu dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen 
und Dienstvorschriften zu erlassen sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch öffent- 
liche Bekanntmachung zu bestimmen. 
Berlin, den 31. Januar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
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