Ausführungsbestimmungen
zur
Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet
vom 31. Januar 1903.
Auf Grund des § 62 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1903 (Zollverordnung
für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet) wird verordnet, was folgt:
überwa ch ung.
Die den Zollämtern, Zollstationen und gellebfersigungsstelen obliegende Überwachung der Befol-
gung der Zollvorschriften wird ausgeübt durch Grenzpatrouillen und durch Revision der Warentransporte.
Zollanmeldung.
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Die vorgeschriebene Anmeldung sowohl zollpflichtiger als auch zollfreier Gegenstände, die über die
Grenzen des Schutzgebiets ein= oder ausgeführt werden (§ 21 der Zollverordnung), hat auf Formularen
nach den angeschlossenen Mustern A und B, die von der Zollbehörde bezogen werden können, zu erfolgen. Anlage
Der Anmelder hat auf diesen Formularen die Spalten 1 bis 6 auszufüllen.
Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache und nach deutschem Maß, Gewicht und Geld aus-
zustellen; sie sollen deutlich und sauber geschrieben sein und dürfen keine Rasuren enthalten. Anmeldungen,
welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Auf Wunsch des Verzollers und bei des Schreibens unkundigen Personen bewirkt die Zollstelle
gegen eine Gebühr von 50 Pf. pro Anmeldung die Ausfertigung der Anmeldungen auf Grund der mund-
lichen Angaben des Verzollers; derselbe hat in diesem Falle die Anmeldung mit seiner Unterschrift, falls
er nicht schreiben kann, mit seinem zu beglaubigenden Handzeichen zu versehen.
83.
Für die Ausfertigung der Zollanmeldungen können nach Bedürfnis Privatpersonen als Zoll-
deklaranten bestellt werden; dieselben haben auf Antrag der Verzoller die Zollanmeldungen gegen eine
50 Pf. für jede Anmeldung nicht übersteigende Gebühr auszufertigen.
Ausfuhr zur Wiedereinfuhr und Einfuhr zur Wiederausfuhr.
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Gegenstände, die nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Zollverordnung von einem nach einem
anderen Platze des Schutzgebiets durch das Ausland oder auf dem Seewege übergeführt werden, sind
unter Vorlegung der zugehörigen Frachtbriefe oder Konnossemente der Zollstelle des Ausgangsorts anzu-
melden; diese hat die Papiere abzustempeln und sie, mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen, dem
Warenführer behufs Legitimation zur zollfreien Wiedereinfuhr der Gegenstände zurückzugeben.
5.
Gegenstände, die nach § 9 Absatz 2 der Zollverordnung behufs späterer Wiedereinfuhr ausgeführt
oder nach § 10 der Zollverordnung behufs späterer Wiederausfuhr eingeführt werden, sind gemäß der
Vorschrift im § 2 dieser Ausführungsbestimmungen anzumelden. Auf den Anmeldungsformularen ist der
Revisionsbefund sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem die Wiedereinfuhr bezw. Wiederausfuhr zu erfolgen
hat, zu vermerken; ein Exemplar ist dem Warenführer behufs Legitimation zur zollfreien Wiedereinfuhr
bezw. Wiederausfuhr der Gegenstände zurückzugeben.
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