Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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§ 21. . 
Fehlt bei den eingehenden Paleten die zugehörige Zollanmeldung, so ist eine Revisionsnote 
auszuftellen, welche den Vermerk trägt: „Ohne Post-Zollanmeldung eingegangen“. Die Revisionsnote 
ist, wie die Zolldeklaration, in das Anmelderegister einzutragen, und auf derselben ist der Revisionsbefund 
zu vermerken. 
§ 22. 
Bei Postpaketen, die in äußerlich beschädigter Verpackung eingehen, oder bei solchen, deren Inhalt 
beschädigt oder verdorben ist, ist stets ein Postbeamter zu der Zollrevision hinzuzuziehen, wenn nicht der 
Empfänger auf eine Reklamation wegen der Beschädigung 2c. ausdrücklich schriftlich Verzicht leistet. 
§ 23. 
Bleiben zollpflichtige Postpakete, zu welchen der Adressat die Paketadresse angenommen hat, bei 
der Zollbehörde unabgeholt, so hat diese die Postanstalt zu benachrichtigen, welche das Weitere veranlaßt. 
Im übrigen greifen auch für solche Pakete die Niederlagevorschriften statt. 
§ 24. 
Postpakete, deren Annahme der Adressat verweigert, oder deren Adressat nicht zu ermitteln ist, 
sind der Postbehörde mit den Inhaltserklärungen, die mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen sind, 
gegen Quittung zur Rücksendung zurückzugeben. 
8 25. 
Unrichtige oder unvollständige Zollinhaltserklärungen bei den vom Auslande eingehenden Post- 
paketen bleiben straffrei, wenn nicht nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten 
Zolldefraude begründet erscheint. 
8 26. 
Postpakete, welche aus einem Orte des Schutzgebiets durch das Ausland nach einem anderen Orte 
des Schutzgebiets gesandt werden, sind von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. 
Dienststunden. 
. §27. 
Die durch öffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu machenden Dienststunden sind für 
die Zollämter und Zollstationen: an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr 
nachmittags. Die Dienststunden an den Zollabfertigungsstellen im Innern richten sich nach den Dienst- 
stunden der Gouvernementsbureaus an dem betreffenden Platze, soweit nicht in Rücksicht auf örtliche Ver- 
hältnisse besondere Bestimmungen erlassen werden. 
Buch= und Registerführung. 
8 28. 
Bei den Zollstellen sind folgende amtliche Register zu führen: 
*'°- 1. das Zollanmelderegister (Muster O), 
#e .— 2. das Zollheberegister (Muster D), 
r*un* 3. das Zollkassenbuch (Muster E). 
" § 29. 
Alle Zollanmeldungen sind in das nach der Zeitfolge zu führende Anmelderegister (Muster C) 
einzutragen, und zwar: 
a) die Zollanmeldungen der vom Auslande eingehenden Frachtstücke bei dem Grenzeingangsamte, 
b) die Zollanmeldungen über die vom Auslande eingehenden Postpakete und alle Ausfuhrzoll- 
anmeldungen bei denjenigen Zolldienststellen an der Grenze oder im Innern, welchen sie 
vorgelegt werden, 
c) alle Zollanmeldungen über Weiterversendungen von Gegenständen aus einer Zollniederlage 
unter Zollkontrolle an eine andere Zollniederlage bei der Niederlage-Zollstelle. 
Die durch das Rechnungsjahr fortlaufenden Nummern des Zollanmelderegisters sowie die Bezeich- 
nung des Ausfertigungsamts ist auf der Zollanmeldung zu vermerken. 
Am Meonatsschlusse ist das Register abzuschließen; die etwa noch nicht erledigten Anmeldungen 
sind in das Register des nächsten Monats zu übertragen. Die Ubertragung ist in Spalte 6 des abge- 
laufenen Registers, wo die ursprüngliche Nummer der Zollanmeldung anzugeben ist, und am Schlusse 
desselben zu bescheinigen. 
In dem Register des neuen Monats ist in Spalte 2 das ursprüngliche Ausfertigungsdatum und 
in Spalte 6 die Nummer, welche die Zollanmeldung am Kopfe führt, anzugeben. 
8 30. 
Das Zollheberegister (Muster D) wird laufend geführt. Die Nummern desselben laufen durch das 
Rechnungsjahr. Die einzelnen Spalten des Registers sind seitenweise aufzurechnen und zu übertragen.
	        
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