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2. S. 13, Ausführungsbestimmungen; die Eingangsworte haben zu lauten:
Auf Grund des § 63 der Verordnung des Reichskanzlers
statt: - - 862 -
3. S. 34, Verordnung, betreffend die öffentlichen Zollniederlagen 2c.; der zweite Absatz des § 3,
lautend: „Bei Gegenständen, welche in beschädigten Verpackungen eingehen, müssen diese vor Aufnahme in
die Niederlage ausgebessert werden (Fässer, welche Leckage zeigen, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten 2c.)
hat die Uberschrift „§ 4“" zu tragen.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend Gebühren der
Nechtsauwälte. Vom 31. März 1903.
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung des gerichtlichen
Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. November 1901, wird hiermit
verordnet, was folgt:
Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im doppelten Betrage der Sätze zu, die in den im § 19
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind.
Apia, den 31. März 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Perlpnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Referenten beim
Kaiserlichen Gouvernement von Samoa, Assessor Dr. Schnee, den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann
Fritz in Saipan die Erlaubnis zur Anlegung des Ritterkreuzes des Königlich Spanischen Ordens Karls III.
vund dem kommiss. Vorstand des Centralbureaus in Dar-es-Saläm, Bongard, die Erlaubnis zur Anlegung
der Königlich Großbritannischen Rettungsmedaille zu erteilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Re-
gierungsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amt Wiskow zum Geheimen Ober-Baurat zu ernennen.
Dem Königlich italienischen Generalkonsul in Sansibar, Cavaliere Luigi Mercatelli, ist das
Exequatur für das Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika Namens des Reichs erteilt worden.
Dem Zollvorstand bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo, Hesseling, ist für die Dauer
seiner Verwendung im Kolonialdienst des Reichs der Titel „Zolldirektor“ verliehen worden.
Kaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Kamerun.
A. K. O. vom 28. Mai 1903.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten
Angehörigen der Schutztruppe folgende Auszeichnungen zu verleihen:
den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse mit Schwertern: dem Leutnant Grafen v. Stillfried
u. Rattonitz;
das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse: den Sergeanten Feuersenger, Handke und Grobleben.