Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

1885 wurden die ersten 121 lbs im Werte von 
120 Mark verschifft. Eine regelmäßige Ausfuhr 
fand aber erst seit dem Jahre 1891 statt. 
In diesem Jahre begann das Gouvernement sich 
für den Kakaobau der Eingeborenen zu interessieren. 
Es wurde eine botanische Station in Aburi einge- 
richtet, Anbauversuche mit Kakao gemacht und an 
die Eingeborenen-Könige und -Chefs gedruckte For- 
mulare gesandt über die Erfolge, die der Kakao auf 
dem heimischen Markt hatte. 
1898 sandte der Gouverneur den Leiter des 
botanischen Gartens in das Innere der Kolonie, um 
die Eingeborenen im Kakaobau zu unterrichten, und 
Tausende von Pflänzlingen wurden an die Eingebo- 
renen verteilt. In demselben Jahre begann auch 
das Gouvernement die Verschiffung der Ernte von 
eingeborenen Pflanzern nach England in die Hand 
zu nehmen. Seit dieser Zeit sind in einem einzigen 
Distrikt sechs Millionen Pflänzlinge von Eingeborenen 
angebaut worden. 
Die Kakaokultur liegt gegenwärtig fast aus- 
schließlich in den Händen der Eingeborenen. Kakao- 
krankheiten sind in der Kolonie unbekannt geblieben. 
Erst in letzter Zeit hat sich auf einigen Pflanzungen 
der Bohrer gezeigt, ohne aber ernste Schädigungen 
angerichtet zu haben. 
Die gegenwärtigen Aussichten werden als sehr 
zufriedenstellend bezeichnet. Unzulänglich ist die Art 
des Transportes zur Küste. Obwohl in letzter Zeit 
einige Fahrstraßen angelegt sind, tragen die Einge- 
borenen ihre Kakavernte noch nach wie vor auf ihren 
Köpfen zur Küste oder rollen sie in Fässern an. 
Die nachstehende Tabelle zeigt den Außenhandel 
mit Kakao seit dem Jahre 1891. Es wurden aus- 
geführt: 
1891 80 lbs im Werte von 80 Mk. 
1892 240 = - 90 —- 
1893 3 40 - - 1 860 = 
1894 20 32r „ - 10 920 = 
1895 28 906 - - - 9 400 = 
1896 86854 - 2-— 2 - 45 500 
1897 156 672 = = 63 900 
1898 414 2010 -- - = 192 320 
1899 714929 . 321 260 = 
1900 1 200 y9004 = 545 600 = 
1901 2 195 5701 . 856 740 
1902 5 367 405 -1898 880 = 
Dandel Sansidars im Jahbre 1902. 
Die nach den Monatsausweisen der „Zanzibar 
Gazette“ zusammengestellte vorläufige Ubersicht über 
den Handel Sansibars im Jahre 1902 weist in der 
Einfuhr 19 731 323 Rupien und in der Ausfuhr 
19 213515 Rupien auf. Von diesen Zahlen ist 
jedoch in der Einfuhr die Produktion der Inseln 
Sansibar und Pemba und in der Ausfuhr deren 
Verbrauch mit 3 137 560 Rup. und 2 998 993 Rup. 
307 
7— 
  
abzuziehen, so daß der Handel, mit den in gleicher 
Weise berechneten Zahlen des Vorjahres verglichen, 
sich folgendermaßen darstellt: 
Einfuhr Ausfuhr 
1901 17 952 465 Rup. 17 527 764 Rup. 
1902 1. 593 763 = 16 214522 4= 
  
1902 weniger 1 358 702 Rup. 1 813 242 Rup. 
Die Gründe der Abnahme werden sich erst er- 
messen lassen, wenn die genauere, auch die einzelnen 
Artikel berücksichtigende Zollstatistik vorliegen wird. 
Doch ist bereits aus den vorläufigen statistischen 
Daten die Wirkung der Krisis deutlich zu ersehen, 
die sich um die Mitte des Jahres 1902 in einer 
Anzahl von Konkursen indischer Firmen äußerte. Die 
erste Hälfte des Jahres, als Ganzes genommen, zeigt 
noch eine Zunahme gegenüber dem Vorjahre sowohl 
in der Einfuhr wie in der Ausfuhr, während in der 
zweiten Hälfte des Jahres jeder einzelne Monat 
eine Abnahme gegen das Vorjahr aufweist. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Sansibar.) 
  
Außenhandel der Lierra Leone im Jahre 1902. 
Die Einfuhr nach der Sierra Leone erreichte im 
Jahre 1902 einen Wert von 627 531 L, die 
Ausfuhr einen solchen von 403 517 E, darunter 
77 341 0# Münzen. Die wichtigsten Ein= und Aus- 
fuhrartikel des Jahres 1902 waren dem Werte nach 
die folgenden: 
Einfuhr: Baumwollwaren 172 609 8 — Spi- 
rituosen 37955 — Tabak 33 763 L — Kram- 
waren 24998 9— Mehl 19 882 L — Quincaillerien 
16 285 L — Salz 15 152 L. Ausfuhr: Palm- 
kerne 201 367 8 — Frische Kolanüsse 60 352 2— 
Ingwer 17 358 S — Palmöl 13 544 L — Kaut= 
schuk 8192 8 — Kopalgummi 6821 9 — Häute 
1187 E. (La Dépeche Coloniale.) 
  
Einfuhr und Verkauf von Schußwassen und Munition 
in Französisch-Westafrika. 
Eine Verordnung der französischen Regierung 
vom 4. Mai d. Js. bestimmt, daß die Einfuhr, der 
Verkauf, der Transport und der Besitz von Feuer- 
waffen, Kugeln, Patronen und von Pulver jeder Art 
im ganzen Bereiche des Generalgouvernements der 
westafrikanischen Küste im allgemeinen untersagt ist. 
Feuerwaffen und Munition, welche für die Truppen, 
die Polizei oder jede andere öffentliche Macht be- 
stimmt sind, unterliegen dieser Beschränkung nicht. 
Als rein persönliches Recht kann die Einfuhr, der 
Transport und Besitz von vervollkommneten Schuß- 
waffen und der zugehörigen Munition ausnahms- 
weise von dem Generalgouverneur für die seiner 
Amtsgewalt unterstellten Gebiete gestattet werden. 
Diese Ermächtigung wird nur Personen gewährt, 
die hinreichende Sicherheit dafür bieten, daß die 
ihnen überlassene Waffe und Munition nicht an dritte
	        
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