Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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84. 
Die Jagdscheine haben nur für dasjenige Kalenderjahr Gültigkeit, in welchem sie gelöst sind; sie 
werden auf den Namen des Berechtigten ausgestellt und sind nicht übertragbar. 
85. 
Der Jäger hat den Jagdschein bei sich zu führen. 
86. 
Der Jagdschein ist auf Verlangen vorzuzeigen. Zur Kontrolle sind innerhalb ihrer Bezirke die 
Verwaltungsbehörden und deren Beauftragte befugt. 
87. 
Wer seinen Jagdschein verliert und nachweisen kann, daß er einen solchen besessen hat, bezahlt für 
Ausstellung eines Duplikats 2 Rupien. 
88. 
Die Ausstellung eines Jagdscheines kann verweigert werden Personen, welche 
a) in den letzten fünf Jahren wegen Vergehens gegen die Jagdverordnungen bestraft sind, oder 
b) in den letzten fünf Jahren wegen Vergehen gegen das Eigentum bestraft sind, oder 
c) mit der Zahlung der Schußgelder im Verzuge sind. 
l 9. 
Von Bewerbern um einen Jagdschein, die nicht im Schutzgebiet ihren dauernden Wohnsitz haben, 
kann die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe von 500 Rupien durch die ausstellende Behörde 
gefordert werden. 
Diese Sicherheit haftet für die zu zahlenden Schußgelder (§ 16) sowie für Geldstrafen, zu denen 
die Inhaber der Jagdscheine etwa verurteilt werden, und für die Kosten des Strafverfahrens. 
8 10. 
Verboten ist jede Art der Jagd auf: 
1. Giraffen, 4. Schimpansen, 7. Schlangengeier (Sekretäre), 
2. Zebras, 5. Strauße, 8. Eulen, 
3. Elenantilopen, 6. Geier, 1 9. Madenhacker und Kuhreiher. 
Zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Zähmung kann das Töten oder Fangen einzelner Exemplare 
dieser Tiere vom Gouverneur gestattet werden. 
l 11. 
Die Jagd auf Jungwild und weibliches Wild ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Kaufen 
Verkaufen und zum Kauf Anbieten von Elefantenzähnen unter 5 kg Gewicht ist verboten. 
§ 12. 
Verboten ist das Fischen mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen oder mit Gift. 
§ 13. 
Der gewerbsmäßige Tierfang ist nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis des Gouverneurs gestattet. 
§ 14. 
Wer in den vom Govuverneur festgesetzten Jagdreservaten jagt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
3000 Rupien, im Falle des Unvermögens mit einer gemäß 8§ 28, 29 des Reichs-Strasgesetzbuchs festzu- 
setzenden Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, soweit sie nicht nach dem Straf- 
gesetzbuch für das Deutsche Reich strafbar sind, mit Geldstrafen bis zu 500 Rupien bestraft, die für den 
Fall, daß sie nicht beizutreiben sind, nach Maßgabe der §8 28, 29 des Reichs-Strafgesetzbuches in Haft- 
strasen umzuwandeln sind. 
In allen Fällen einer Bestrafung auf Grund dieser Verordnung kann auf Einziehung der ge- 
brauchten Jagdgerätschaften, der unrechtmäßigen Jagdbeute und des Jahdscheines erkannt werden. 
8 15. 
Für die Tötung eines ausgewachsenen Löwen wird eine Prämie von 20 Rupien, für einen aus- 
gewachsenen Leoparden eine solche von 10 Rupien gegen Ablieferung des frischen Felles mit Klauen und 
Kopf bezahlt. Die Felle können für 5 bezw. 3 Rupien zurückgekauft werden. Bei Benutzung der vom 
Gouvernement frei zur Verfügung gestellten Raubtierfallen beträgt die Prämie nur 10 bezw. 5 Rupien.
	        
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