Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Formular B. 
  
B. Für Eingeborene. 
Jagdlchein Fr. 
für 
gültig nur im Bezirk 
vom 1. Januar bĩs 31. Dezember 190 
Inhaber ist über die Bestimmungen der Jagdschutzordnung eingehend belehrt worden und hat die 
·«·" Gebühr von 10 Rupien entrichtet. 
  
  
  
Gebührenmarke. Unterschrift oder Stempel der Kontrollbehörde. 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903 wird folgendes bestimmt: 
81 
Die Jagdschutzverordnung vom 1. Juni 1903 tritt mit dem 1. September d. Is. für das 
deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet in Kraft. Mit dem 1. September 1903 verlieren alle vorher gelösten 
Jagdscheine ihre Gültigkeit. 
82. 
Da die neuen Jagdscheine auf das Kalenderjahr lauten, so werden für die vier Monate vom 
1. September bis 31. Dezember 1903 Jagdscheine gegen eine Gebühr von 4 Rupien ausgegeben. Die 
Ausgabe dieser Jagdscheine erfolgt nicht vor dem 1. September 1903. 
83. 
Bei Lösung eines solchen für den Rest des Kalenderjahres 1903 gültigen Jagdscheines erhält der 
Besitzer eines alten, alsdann ungültig gewordenen Jagdscheines den auf die vollen Monate, die der alte 
Jagdschein noch laufen würde, entfallenden Betrag von der Kasse, bei der er die Gebühr für den neuen 
Schein entrichtet, zurückgezahlt. 
84. 
Hinsichtlich der Gebühren ist der Fang eines Tieres dem Abschuß eines solchen gleich zu achten. 
Dar-es-Saläm, den 1. Juni 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 1 der Jagdverordnung vom 1. Juni 1903 werden die nachfolgend bezeichneten 
Gebiete bis auf weiteres als Jagdreservate erklärt. In den Jagdreservaten ist jede Art der Jagd für 
jedermann vom 1. September 1903 an verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 14 genannter Ver- 
ordnung mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien bezw. Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
Jagdreservate. 
1. Bezirk Kilwa (s. Bl. F. 6 Karte 1: 300 000). 
Nordgrenze: Matandu-Fluß. 
Ostgrenze: Singa-Fluß. 
Südgrenze: Straße Kilwa— Liwale. 
Westgrenze: Liwale-Bach. 
2. Bezirk Morogoro (s. Karte Nyassa-Expedition I). 
Südgrenze: Rufiyi-Fluß von den Pangani-Schnellen bis Mroka. 
Ostgrenze: Thomsonstraße von Mroka— Behobeho. 
Nordgrenze: Behobeho—Sumbasiquelle. 
Westgrenze: Sumbasi-Fluß.
	        
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