Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Derauogexeben in ber Reolerial · Ibleiluug des Iuswirligen Inte. 
XIV. Jahrgang. « herlin, 1. Augutt 1903. *4 1 ummer 15. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljäbrlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutichland einschl. der deutschen Schußgebiete und 
Oesterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvercins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Erns Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12. Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1908 unter Nr. 2151.) 
  
  
  
  
  
  
.Inhalt: Amtlicher Teil: Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vor- 
schriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete S. 381. — Verfügung des Reichskanzlers, betreffend den 
Regierungsdampfer „Seestern" S. 382. — Konzession für den Verlagsbuchhändler Ernst Vohsen zur Gewinnung 
von Edelsteinen und Halbedelsteinen in einem Gebiet an der Südgrenze von Deutsch-Ostafrika S. 382. — Verfügung, 
betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiet S. 383. — Bekanntmachung, betreffend die Auflösung einer deutschen Kolonialgesellschaft S. 384. — Gouverne-- 
mentskurs in Deutsch-Ostafrika S. 384. — Verlegung der Station Tinto nach Fontemdorf S. 384. — Rundschreiben 
des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Bestellung von Prozeß= oder Zustellungsbevollmächtigten 
für die Berufungsinstanz S. 385. — Personalien S. 385. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 387. — Deutsch-Ostafrika: Dienstreise des Stationschefs. 
Frhrn. v. Ledebur im Bezirk Bismarckburg S. 388. — Westdeutsche Handels= und Plantagengesellschaft S. 389. — 
amerun: Bericht des Hauptmanns Engelhardt über seine Reise von Bertug nach Jaunde S. 389. — Bericht des 
Hauptmanns Langheld über die Beendigung der Bangwa-Unruhen S. 391. — Bericht des Oberleutnants Hirtler 
über eine Expedition in den südlichen Teil des Bezirks Bamenda S. 392. — Tod Suberus S. 394. — Missenschaft- 
liche Sammlungen S. 394. — Togo: Plantage Kpeme S. 394. — Deutsch-Südwestafrika: Schreibweise des 
Gouvernementssitzes S. 395. — Einführung der mitteleuropäischen Zonenzeit S. 395. — Bericht des Leutnants Sixt 
v. Armin über einen Besuch bei dem Ovambohäuptling Kambonde S. 395. — Deutsch-Neu-Guinea: Zur 
Handelsstatistik der Karolinen und Marshall-Inseln S. 396. — Außenhandel der West= und Ostkarolinen im Jahre 
1902 S. 396. — Marshall-Inseln: Außenhandel der Marshall-Inseln im Jahre 1902 S. 397. — Aus dem 
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 398. — Aus fremden Kolonien und 
Produktionsgebieten: Beabsichtigte Neuerungen im Währungssystem von Britisch-Ostafrika S. 399. — Verkehr 
mit Landesprodukten auf der Uganda-Eisenbahn im Jahre 1902 S. 399. — Niger-Company S. 400. — Chiromo— 
Blantyrebahn S. 400. — Verschiedene Mitteilungen: Seminar für orientalische Sprachen in Berlin S. 400. — 
Deutsch-koloniale Baumwollunternehmungen S. 401. — Expedition der Royal Society nach Neu-Guinea S. 402.— 
Gegen die Rattenplage S. 403. — Französische Pachtungen im Nigerdelta und am rechten Nigerufer S. 403. — 
Literatur S. 403. — Literatur-Verzeichnis S. 404. — Verkehrs-Nachrichten S. 404. — Anzeigen. 
  
  
  
  
Amtlicher Teil. 
Geleße; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe 
geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. 
Vom 5. Juli 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen eꝛc., verordnen auf 
Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, in der Fassung des 
Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 184), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Der Reichskanzler kann verfügen, daß die für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf Gou- 
vernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete Anwendung finden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 5. Juli 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow.
	        
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