Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
He#eransgegeben in der Kolonial-Abteilung des Auswirtigen Amto.
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XIV. Jahrgang. 6 gerlin, I. Junnar 1903.
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Uunmmer 1.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Avonnementepreis fur das Koklonialblatt mu den Beiheiten betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3. —. direkt unter Streifband durch die Verlagobuchhandlung Mk. 3.50 fur Deutichland einschl. der deutschen Schusgebiete und
Lesterreich-= Ungarn, Mk. 3.75 fur die Lander des Weltvotvereino. — Einsendungen und Aufragen üind an die Kenigliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin 8W 12. Kochttr. 68—#71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste fur 1903 unter Nr. 2151..
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Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für
Südwestafrika S. 1. — Bestimmungen des Reichskanzlers wegen Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betressend
die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika S. 3. — Konzession für
E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See= und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika S. 3. —
Verfügung, betressend Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika im deutsch-sudwestafrikanischen Schutzgebiete S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung der Greenwich-
Inseln S. S. — Verordnungen der Kaiserlichen Gouvernements von Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-
Ostafrika und Togo, betreffend Strafmittel gegen Eingeborene S. 8/9. — Bekanntmachung, betreffend den Tarif für
Lagerung von Feuerwassen und Munition im öffentlichen Lagerhause in Viktoria S. 9. — Nachweisung der Brutto-
Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1902 S. 9. — Gouvernementskurs
in Deutsch-Ostafrika S. 10. — Personalien S. 10.
Nichtamtlicher Teil: Personal: Nachrichten S. 10. — Deutsch-Ostafrika: Das Schwimmdock in Dar-
es-Saläm S. 11. — Kamerun: Oberleutnant Frhr. v. Stein über den weiteren Verlauf seiner Bertua-Eppedition
(Schluß S. 11. — Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft Bibundi S. 12. — Vergleichende Ubersicht über die
Waren-Einfuhr und -Ausfuhr des Schutzgebietes Kamerun in der ersten Hälfte der Kalenderjahre 1901 und 1002
S. 13; desgleichen in den Jahren 1900 und 1901 S. 14. — Zur Statistik des Außenhandels des Schutzgebietes
Kamerun S. 16. — Deutsch-Südwestafrika: Viehausfuhr auo Deutsch-Südwestafrika S. 17. — Ein Bur über
Deutsch-Südwestafrika S. 18. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung
S. 21. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Drahtlose Telegraphie im Kongostaat S. 24.
— WMildschutzverordnung für Transvaal S. 24. Der Handel der Elfenbeintüste im Jahre 1901 S. 24. — Außen-
handel der Fidschi-Inseln im Jahre 1901 S. 25. — Prüigelstrafe auf den Fidschi-Inseln S. 25. — Chrombergbau
in Neu-Kaledonien S. 25. — Verschiedene Mitteilungen: Die Beförderung der Baumwollkultur in den
britischen Kolonien S. 26. — Gründung einer Bergbau-Kammer für Französisch-Westafrika S. 26. — Litteratur
S. 27. — Verkehrs-Nachrichten S. 28. — Fahrplan der Woermann-Linie für das erste Vierteljahr 1903 S. 31.
Amtlicher Teil.
Gelehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Derträge.
Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutz-
truppe für Südwestafrika.)
Wil Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf
Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten
und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzblatt 1896, S. 657), in der Fassung des Gesetzes vom
25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzblatt 1902, S. 237) im Namen des Reichs unter Aufhebung Unserer Ver-
ordnung vom 30. März 1897, was folgt:
l1.
Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger
Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugeteilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der
Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
. §2.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, werden zur
Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt.
Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritt bedarf es für diesen Fall nicht.
*) Vergl. Reichsanzeiger vom 18. Dezember 1902.