Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Derausgegeben in der Kolil-AIbteilmun der Answirtigen Iuts. 
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XIV. Jahrgang. 3 I Berlin, 1. Leptember 1903. Uummer 17. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. DaNuckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreio für das Kolonialblatt mit den Beiheften betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schuszgebiete und 
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3,75 für die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1903 unter Nr. 2151.) 
  
  
  
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Inhalt: Amtlicher Teil: Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib= und Sprechweise der 
geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten S. 453. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von 
Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung der Verordnung über die Haftbarkeit und Sicherheiteleistung von Karawanen 
innerhalb des deutschen Schutzgebiets vom 30. September 1892 S. 455. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs 
von Deutsch-Südwestafrika, betressend Einfuhrzoll auf Zündhölzer S. 455. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen 
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1903 S. 455. — Gouvernementskurs in Deutsch- 
Ostafrika S. 455. — Personalien S. 456. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 456. — Deutsch-Ostafrika: Usambarabahn S. 457. — 
Kamerun: Außenhandel des Schutzgebiets Kamerun im Jahre 1902 S. 457. — Bericht des Stationschefs von 
Ossidinge Grafen v. Pückler-Limpurg über eine Expedirion in das nördliche Kroßgebiet S. 458. — Handelsverbindung 
mit Jaunde und den Bakokostämmen S. 459. — Deutsch-Südwestafrika: Verzeichnis der im südwestafrikanischen 
Schutzgebiete tätigen Gesellschaften, Firmen und Handwerker nach dem Stande vom 1. Januar 1903 S. 460. — 
Zur Statistik der weißen Bevölkerung des südwestafrikanischen Schutzgebieis S. 464. — Ubersicht über die weiße 
Bevölkerung des südwestafrikanischen Schutzgebiets nach dem Stande vom 1. Januar 1903 S. 465. — Togo: 
Von der Landungsbrücke S. 473. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antifklaverei- 
Bewegung S. 473. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Bericht über die Lage in 
den britischen Protektoraten Ostafrikas S. 475. — Britisch-Neu-Guinea S. 475. — Sierra Leone S. 476. — 
Zollbegünstigte Einfuhr von Vanille aus den französischen Besitzungen in der Südsee S. 476. — Handel Senegals 
im Jahre 1902 S. 476. — Kakaobau an der Goldküste Westafrikas S. 477. — Verschiedene Mitteilungen: 
Verlängerung des Urlaubs Dr. Kochs S. 478. — Jahresbericht der Handelskammer zu M.-Gladbach S. 478. — 
Lage des Kautschukmarktes in Antwerpen Ende Juli 1903 S. 478. — Literatur S. 478. — Literatur-Verzeichnis 
S. 479. — Verkehrs-Nachrichten S. 470. — Anzeigen. 
Amtlicher Teil. 
Gelsehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
  
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Die im Deutschen Kolonialblatt vom 15. August 1892 (S. 407) veröffentlichten Beschlüsse der 
Kommission zur Regelung der einheitlichen Schreib= und Sprechweise der geographischen Namen in den 
deutschen Schutzgebieten sind nach erneuten Beratungen von Kommissaren des Reichs-Marine-Amtes, des 
Reichs-Postamtes und der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes durch die folgenden Grundsätze 
ersetzt worden, welche die Genehmigung des Herrn Reichskanzlers gefunden haben. 
Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib= und Sprechweise 
der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten. 
1. Namengebung. 
Die einheimischen Namen sind mit der größten Sorgfalt festzustellen und beizubehalten. 
Wo einheimische Namen nicht existieren oder noch nicht mit Sicherheit ermittelt sind, sind bis 
auf weiteres die von den ersten Entdeckern gegebenen Namen anzunehmen. Für Punkte, für welche keine 
solche Namen vorhanden sind, Namen aber erforderlich scheinen, sind in erster Linie Bezeichnungen zu 
wählen, aus denen auf die Beschaffenheit, Lage ꝛc. des betreffenden Punktes geschlossen werden kann. 
Die willkürliche Anderung historischer, längst vorhandener, allgemein bekannter und in der Wissen- 
schaft anerkannter Namen ist zu vermeiden. 
Neu gebildete Namen sind, soweit sie nicht durch Kaiserliche Verordnung genehmigt sind, durch 
solche Namen zu ersetzen, welche den vorstehenden Grundsätzen entsprechen.
	        
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