Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Ubung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das 
kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. 
Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Breslau, den 5. Dezember 1902. 
(L. S.) Wilhelm, lI. R. 
Graf v. Bülow. 
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Wegen Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Dezember 1902, betreffend die Er- 
füllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika, wird hiermit bestimmt, 
was folgt: 
1. Die Einstellungen nach §§ 2 und 4 regeln sich nach Maßgabe der durch den gesetzlich fest- 
gestellten Etat für die Schutztruppe zur Verfügung stehenden Mittel. 
2. Die gemäß 8§§ 2, 3 und 4 zur Einstellung gelangenden Personen haben für die aus diesem 
Anlaß etwa erforderliche Reise nach dem südwestafrikanischen Schutzgebiet und eintretendenfalls für die 
Rückreise nach der Entlassung eine Vergütung aus öffentlichen Fonds nicht zu beanspruchen. 
3. Bei der Vorschrift im § 7 handelt es sich um eine Beurlaubung im Sinne des § 6 Ziffer 5 
der Wehrordnung, das heißt um einen Übertritt in den Beurlaubtenstand. 
Berlin, den 16. Dezember 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Anderweitige Fassung der Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen Schutztruppen 
in Afrika (Schutztruppen-Ordnung). Allerhöchst genehmigt unter dem 5. Dezember 1902. 
Abschnitt III § 92c. Für den 2. und 3. Absag ist zu setzen: 
Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee können auf begründeten Antrag 
die ihnen obliegenden oder freiwillige Ubungen bei den Schutztruppen ableisten. Derartige Anträge 
unterliegen der Genehmigung des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober- 
Kommandos der Schutztruppen. 
Bei Ubungen der Osffiziere ist das Zeugnis über die Befähigung zur Weiterbeförderung durch 
den Kommandeur der Schutztruppen auszustellen. 
  
Ansführungsbestimmung zu § 9 der Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen Schutztruppen 
in Afrika (Schutztruppen-Ordnung) in der unter dem 5. Dezember 1902 Allerhöchst genehmigten Fassung. 
Die gemäß § 9e 2. und 3. Absatz zu Ubungen bei den Schutztruppen zugelassenen Offiziere. 
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee haben für die aus diesem Anlaß etwa 
erforderliche Reise nach dem betreffenden Schutzgebiet und eintretendenfalls für die Rückreise nach 
Beendigung der Ubung eine Vergütung aus öffentlichen Fonds nicht zu beanspruchen. 
Berlin, den 16. Dezember 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen 
See= und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund des § 6, Satz 2, der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 1045) und unter zeitweiser Übertragung derjenigen 
Gerechtsame, welche dem deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus hinsichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und 
Gewinnung von Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flußbetten der in den Victoria-Nyanza mündenden 
Flüsse Moamo, Simiyu, Mara und Kagera nach der Verfügung vom 5. März 1902 (Deutscher Reichs- 
anzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonialblatt vom gleichen Tage, S. 137) zustehen, wird hierdurch 
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