Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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dem in Durban wohnhaften Reichsangehörigen Ernst v. Mandelsloh, für sich und seine Erben, nachstehend 
der Konzessionar genannt, folgende Konzession erteilt: 
81. 
Der Konzessionar erhält unter der Bedingung, daß er binnen zwölf Monaten, vom Datum dieser 
Konzession an gerechnet, dem Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Ostafrika den Nachweis erbringt, daß 
ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 Mark zur Verfügung stehen, für die im 
§ 2 bestimmte Zeit die ausschließliche Berechtigung, die folgenden fünf Gebiete: 
a) die Flußbetten der im Eingange bezeichneten vier Flüsse, soweit dieselben schiffbar sind; 
b) das Seebett des Victoria-Nyanza, und zwar sowohl am Festlandufer, als auch am Ufer der 
im See gelegenen Inseln bis zu einer Entfernung von 5 km, von der durch den gewöhnlichen Wasserstand 
gebildeten Uferlinie seewärts gerechnet, innerhalb der Grenzen des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohl- 
erworbener Rechte Dritter, auf dus Vorkommen von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten 
zu untersuchen. 
§2. 
Die ausschließliche Berechtigung (§ 1) erstreckt sich während der ersten beiden Jahre, vom Tage 
der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf sämmtliche fünf im § 1 bezeichneten Gebiete und kommt 
mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres für je eines der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, daß die 
Bezeichnung des betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionar überlassen bleibt, jedoch durch den 
Kaiserlichen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden 
Jahres eine entsprechende Erklärung des Konzessionars zugeht. 
Die Berechtigung kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet 
werden kann, entzogen werden, wenn der Konzessionar die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und 
unausgesetzt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, 
im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung binnen 
vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegenüber erbringt. In den erwähnten Betrag 
dürfen die Gehälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden. 
Falls nachweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des 
Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführung der Untersuchungsarbeiten zeitwellig hat unterbrochen 
werden müssen, wird der Gouverneur auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Verausgabung des 
auf das betreffende Jahr entfallenden Betrags gewähren. 
Im Falle der Entziehung der Berechtigung (§ 1) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung 
vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft. 
§ 3. 
Der Konzessionar hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeichneten Gebiete und innerhalb der 
im § 2 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen eine Strecke von nicht mehr als 100 km Länge 
auszuwählen und abzustecken, innerhalb deren er alsdann die Verleihung des ausschließlichen Rechtes, die 
im § 1 bezeichneten Edelmetalle und Diamanten, mittelst Baggereibetriebs oder ähnlicher, gleichen Zwecken 
dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen 
Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann. 
Die einzelne Strecke kann entweder zusammenhängend oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt 
werden, jedoch darf keine Teilstrecke weniger als 5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgiltiger Ent- 
scheidung der Bergbehörde die örtlichen Verhältnisse eme kürzere Bemessung bedingen. 
Die Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke (Teilstrecke) 
mittels augenfälliger Merkmale, über deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor- 
schriften erlassen kann. 
Nach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasser- 
stand gebildeten Uferlinien der Flüsse, und soweit es sich um Strecken am Seeufer (§ 1, b) handelt, nach 
Land zu von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Uferlinie, seewärts durch diejenige Linie 
begrenzt, welche mit dem im § 1 erwähnten Abstand von 5 km der Uferlinie parallel läuft. 
Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze. 
84. 
Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach § 3 getrofsenen Auswahl, unter Nachweis 
der erfolgten Absteckung und unter Vorlegung eines Lageplans, aaf welchem der Standort der Merkmale 
eingezeichnet ist, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst von 
der Errichtung der Merkmale am Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt, 
sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem 
nächsten begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwei Wochen 
verlängert.
	        
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