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Expedition zur Unterwerfung der Bafuts vom 24. Januar bis 10. April 1902.
Expedition zur Unterwerfung der Jecombas vom 3. Februar bis 8. Mai 1902.
Überfall bei Bamunum und Bestrafung der Bamunums vom 11. bis 28. Juni 1902.
Feldzug zur Unterwerfung des Häuptlings Semikore von Esum vom 21. August 1901 bis
20. Juli 1902.
Expedition zur Unterwerfung des Häuptlings Ngalim vom 14. bis 23. März 1902.
Gefechte in Deutsch-Bornu (Ngolloberg, Sedelebaberge, Verfolgung des Sultans Zuberu) vom
3. April bis 29. Mai 1902.
10. Uberfall durch die Bansos und Bestrafung derselben vom 3. bis 8. Juni 1902.
Wilhelmshöhe, den 23. August 1903.
Wilhelm I. R.
Graf v. Bülow.
n
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1. Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat
beschlossen,
die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf Grund des Vertrags zwischen dem Reichs-
kanzler und der genannten Gesellschaft vom 15. November 1902 auszugebenden Schuld-
verschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet zu erklären.
Norderney, den 24. August 1903.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr getragener Kleidungsstücke
im Bezirk der Westkarolinen und Palaus.
81.
Mit Rücksicht auf die Gefahr einer Einschleppung ansteckender Krankheiten wird die Einfuhr
getragener Kleidungsstücke zum Zwecke des Verkaufes an die Eingeborenen im Bezirk der Westkarolinen
und Palaus verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 (tausend) Mark
oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung der eingeführten Kleidungsstücke
erkannt werden.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Jap, den 1. April 1903.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
J. V.:
Dr. Born.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend
die anderweite Aufstellung der Handelsstatistik für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-
Guinca, mit Ausnahme des Inselgebietes der Karolinen, Palau und Marianen.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. April 1899 zur Ausführung der Allerhöchsten Ver-
ordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch
das Reich, vom 27. März 1899, bestimme ich hiermit, was folgt: