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8 14.
Der Konzessionar hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser Konzession bildenden Unter-
nehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögensverwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des
Deutschen Handelsgesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Ubersicht über den Stand des Unter-
nehmens gestatten.
.. §15.
Über Privatrechtsstreitigkeiten, die sich bei Ausführung dieser Konzession ergeben sollten, entscheiden,
vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, ausschließlich die Gerichte des Schutzgebiets.
Die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung folgender Paragraphen:
§ 1, Abs. 1 zu a: Schiffbarkeit der Flußläufe,
§ 2, Abs. 2: ernstliche, sachgemäße und unausgesetzte Betreibung der Untersuchung,
§ 3, Abs. 3: Beschaffenheit der Merkmale,
§ 3, Abs. 4 ff.: räumliche Ausdehnung der Berechtigung,
§ 4: Inhalt der Anzeige,
§ 7: ordnungsmäßiger Betrieb (Nichteröffnung, Nichtaufrechterhaltung),
§ 10, Abs. 1: Erforderlichkeit von Land zu Betriebszwecken,
§ 11: Erforderlichkeit von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen,
erfolgt auf Antrag des Gouverneurs oder des Konzessionars unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs
durch ein Schiedsgericht im Schutzgebiete. Das Schiedsgericht wird, wie folgt, gebildet: Jeder Teil bestellt
eine gleiche Zahl, jedoch nicht mehr als zwei Schiedsrichter. Von sämtlichen Schiedsrichtern wird ein
Obmann gewählt. Für den Reichskanzler wird der Gouverneur den oder die Schiedsrichter auswählen
und dem Konzessionar benennen unter der gleichzeitigen Aufforderung, den oder die zu wählenden Schieds-
richter binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm
namhaft zu machen. Kommt der Konzessionar dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der
Gouverneur auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe vom Kaiserlichen Konsul in Sansibar
ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in diesem Paragraphen nichts anderes fest-
gesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung.
» §16.
Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere Personen oder Gesellschaften,
sowie die Übertragung einzelner auf der Konzession beruhender Rechte auf Ausländer oder ausländische
Gesellschaften bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Übertragung darf in
jedem Falle nur unter Auferlegung der entsprechenden konzessionsmäßigen Pflichten erfolgen.
Vor der Übertragung von Rechten an eine Gesellschaft muß dem Gouverneur nachgewiesen werden,
daß der Gesellschaft wenigstens der vierte Teil ihres Nominalkapitals als Betriebskapital für die Zwecke
der Verwendung im Schutzgebiete in barem Gelde oder in sicheren Wechseln oder Effelten zur Verfügung
stehen wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder der an dessen Stelle tretenden Organe der Gesellschaft
müssen in ihrer Mehrzahl Reichsangehörige sein.
Auf die Gesellschaft finden, sofern nicht ein Bevollmächtigter im Schutzgebiete unterhalten wird,
die Vorschriften des § 13 entsprechende Anwendung.
17.
Die Kosten dieser Konzession trägt der an
Berlin, den 17. November 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Verfügung, betreffend Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
Der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika wird auf ihren Antrag unter dem Vorbehalte
des Widerrufes die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung der zur Zeit in ihrem Eigentum
stehenden Grundstücke in Deutsch= Südwestafrika ertheilt, sofern es sich im Einzelfalle
a) bei ftädtischen Grundstücken in Swakopmund und Lüderitzbucht um einen Verkaufs= oder Be-
lastungswerth bis zum Höchstbetrage von 5000 M. („Fünftausend Mark“),
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