Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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herbeizuführen  oder  dessen  Auftrag  zur  Tödtung  zu  erwirken,  einen  seschen  Aulitos  aber
alsbald  zu  vollziehen  (vergl.  S.  34  des  Reichsgesezes  vom  23.  Juni

Auf  Unschädlichmachung  schen  gewordener  Perde,  Rinder  u.  ".  8  4  der  Gendarm
  nach  Krästen  hinzuwirken  und  deren  Einfangung  und  Einsperrung  unter  eigener
Beihülfe  zu  betreiben.

1  iei„r  Für  schleunige  Beseiligung  der  in  seinem  Bezirke  durch  Schneefall,  Ueberschwemmpolizeiliche
  ung,  Eisgang,  Brandunglück  oder  sonst  wie  eingetretenen  Sperrung  der  freien  Kommani-6
  gieit  der  kation  oder  der  sonst  vorhandenen  Gefahren  für  Passirende  hat  der  Gendarm  durch  Anzeige
und  entsprechende  Aufforderung  an  die  betheiligten  Gemeindevorstände  und  Privatpersonen
n*ms  zu  tragen.
Bemerkt  er,  daß  ein  Gebäude  dermaßen  baufällig  ist,  daß  sein  Einsturz  zu  befürchten
  steht,  so  hat  er  bei  der  zuständigen  Zelizeibe  horde  davon  Anzeige  zu  machen.

Vetrunkene,  fallsüchtige,  blöd-  und  neepnige  Personen  hat  der  Gendarm  von
19.  Berholten  der  Straße  zu  entsernen  und  sie  in  ihre  Wohnung,  nach  Umständen  in  passenden  Ge-Genkemen
  wahrsam  zu  bringen.
inn  auf  In  Bezug  auf  Wahn-  und  Blödsinnige,  welche  er  im  Statianbczirte  bemert
Hetangent,  und  welchen  von  ihren  Angehörigen  die  nöthige  Obhut  nicht  n  Theil  wird,  so  da
*  dritten  Personen  lästig  oder  gefährlich  werden,  hat  er  bei  dem  betreffenden  Geneünde
'"  vorstande  die  nöthige  Abhülfe  zu  betreiben,  und  falls  solche  nicht  erfolgt,  dem  Fürstlichen
Landrathsamte  von  dem  Sachverhalte  Meldung  zu  machen.
Ebenso  hat  er  verirrter  Kinder  sich  anzunehmen  und  die  Angehsrigen  und  den
Wohnort  derselben  zu  ermilkeln,  wenn  ihm  dies  nicht  gelingt  oder  die  fofortige  Zurückführung
  der  Verirrien  zu  den  ermittelten  Angehörigen  derselben  nicht  möglich  ist,  sie  der
Ortspolizeiverwaltung  (dem  Gemeindevorstand)  zur  weiteren  Verfügung  zuzuführen.
29.

.  ru  Zm  Konkrolirung  der  ordnungomähigen  Entrichtung  von  Wege-=  und  Brückengeld  hat

*-  E—miu  der  Gendarm  die  Führer  wegegeldpflichtiger  Fuhrwerke  aller  Art,  auch  Viehtreiber,  welche  er

Lcn  *  auf  der  öffentlichen  Straße  in  solcher  Nichtung  antrifft,  daß  sie,  wenn  sie  von  der  betreffenden

Wywrorlor  eel.  Abgabe  nicht  befreit  sind,  dieselbe  der  Wahrscheinlichkeit  nach  bei  einer  hierländischen  Heberechlung.

  stelle  bereils  entrichtct  haben  müssen,  nach  der  bewirklen  Berichtigung  höflich  zu  befragen  und

zu  Vorzeigung  der  gelösten  Zettel  aufzufordern.  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  entsprochen  —

gleichviel  ob  die  Vorzeigung  der  Zettel  verweigert  oder  deren  Verlust  behauptet  wird  —

so  hat  der  Gendarm  unter  besonderer  Betrachlnahme  der  in  Frage  slehenden  Persönlichkeit

zu  prüfen

a.  ob  der  Fall  der  Art  ist,  doß  die  Hinterziehung  der  Wege-  oder  Brückengeld-Abgabe

  durch  den  belroffenen  Geschirrführer  oder  Viehkreiber  das  Wahrscheinliche
  ist

b.  ob  wirklich  der  Verlust  der  Pden  (Wege-  oder  Brückengeld-Quiklung)  beziehentlich

  eine  bloße  Störrigkeit  als  Grund  der  ulcht  ersolgenden  Vorlegung
des  Zettels  anzunehmen  ist.